Sitzung: 24.10.2018 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: SG-X/153/2018
Beschlüsse:
· Zu a):
Der Kalkulationszeitraum wird für die Jahre 2019 bis 2020 festgelegt.
· Zu b):
Die in der Nachkalkulation des Zeitraumes 2015 – 2016 ermittelte Kostenüberdeckung der Wasserversorgungsgebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2019 bis 2020 als zusätzliche jährliche Einnahme jeweils hälftig in den Jahren 2019 und 2020 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Die Eigenkapitalverzinsung wird nicht eingeführt.
Ratsherr Dette führt aus, dass
für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 die Gebühr für die Wasserversorgung neu
kalkuliert und beschlossen werden muss.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde ein
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der Verwaltung
weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach
Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt. Empfehlenswert ist dabei
eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig wird
empfohlen, dass das Ergebnis der Nachkalkulation der Wassergebühr 2015/2016 -
Überdeckung in Höhe von 64.006,00 € - jeweils hälftig in den Jahren 2019 und
2020 auszugleichen.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung führt aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze.
Im Bereich der Wasserversorgung kann der Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung die Gewerbesteuerpflicht auslösen, da durch das
Anstreben einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals eine
Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann.
Aus diesem Grund wird
verwaltungsseitig empfohlen, grundsätzlich auf eine Eigenkapitalverzinsung zu
verzichten.
Der
Betriebs- sowie der Samtgemeindeausschuss haben in ihren Sitzungen einstimmig
empfohlen, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu entscheiden.
Ohne
Aussprache hierzu ergehen nachfolgende einstimmigen