Sitzung: 24.10.2018 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: SG-X/154/2018
Beschlüsse:
·
Zu a):
Der Kalkulationszeitraum
wird für die Jahre 2019 bis 2020 festgelegt.
·
Zu b):
Die in der
Nachkalkulation des Zeitraumes 2015 – 2016 ermittelte Kostenunterdeckung der
Schmutzwassergebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2019 bis
2020 als zusätzliche jährliche Ausgabe jeweils hälftig in den Jahren 2019 und
2020 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Die Eigenkapitalverzinsung wird nicht eingeführt.
Ratsherr
Polzin teilt mit, dass für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 die Gebühr für die
Schmutzwassergebühr ebenfalls neu kalkuliert und beschlossen werden muss.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde ein
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der Verwaltung
weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach
Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG).
Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig wird
empfohlen, das Ergebnis der Nachkalkulation der Schmutzwassergebühr 2015/2016 -
Unterdeckung in Höhe von 73.268,00 € - jeweils hälftig in den Jahren 2019 und
2020 auszugleichen.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf der Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze führen.
Da der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ein
sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als Betrieb gewerblicher Art
i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig. Durch den Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich Wasserversorgung,
keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.
Es wird diesbezüglich um
eine grundsätzliche Entscheidung gebeten.
Der
Betriebs- sowie der Samtgemeindeausschuss haben in ihren Sitzungen einstimmig empfohlen,
vorlagegemäß zu entscheiden und keine Eigenkapitalverzinsung einzuführen.
Nach
kurzer Aussprache erfolgen die nachfolgenden einstimmigen