Sitzung: 02.09.2020 Gemeinderat Dorstadt
Anfragen nach der Geschäftsordnung liegen nicht vor.
Frau Beitz fragt an, ob es für den Betrieb einer Feuerschale Regelungen gibt. Die Frage wird mit der Niederschrift wie folgt beantwortet.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind handelsübliche Feuerschalen im
Sinne des Immissionsschutzrechts sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen“. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben
werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene
Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder
Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die
Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der
Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und
Strauchschnitt ist ausgeschlossen. Eine Genehmigung durch eine Behörde für den
Betrieb von Feuerschalen ist nicht erforderlich.