Anfragen nach der Geschäftsordnung liegen nicht vor.

 

Frau Beitz fragt an, ob es für den Betrieb einer Feuerschale Regelungen gibt. Die Frage wird mit der Niederschrift wie folgt beantwortet.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind handelsübliche Feuerschalen im Sinne des Immissionsschutzrechts sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen. Eine Genehmigung durch eine Behörde für den Betrieb von Feuerschalen ist nicht erforderlich.