Herr Ratzka verpflichtet den Ratsherrn Ebeling nach § 60 NKomVG per Handschlag, seine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Zudem nimmt er die Pflichtenbelehrung nach § 43 NkomVG vor und weist Ratsherrn Ebeling auf seine Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hin.