Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

  • Zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen können die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Oderwald die Befugnisse für die Verkehrsregelung gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG wahrnehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

 


Ratsherr Naue berichtet, dass der zum 18. Juli 2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

 

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

 

Nach kurzer Aussprache ergeht nachfolgender einstimmiger