Sitzung: 14.12.2022 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SG-XI/085/2022
Beschluss:
- Zur Sicherung von gemeindlichen
Veranstaltungen können die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde
Oderwald die Befugnisse für die Verkehrsregelung gemäß § 2 Abs. 6
NBrandSchG wahrnehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte
nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die
Wahrnehmung der Aufgaben nach §
2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.
Ratsherr Naue berichtet, dass der zum 18. Juli 2022 neu eingeführte § 2
Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz
1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von
gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die
örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte
nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.
Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur
Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum
um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen
erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren,
sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die
bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe
aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer
Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen
haben.
Nach kurzer Aussprache ergeht nachfolgender einstimmiger