Beschluss: zur Kenntnis genommen

Ratsherr Polzin teilt mit, dass die Kirchengemeinde Semmenstedt-Timmern-Kalme eine Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof Kalme vorgenommen hat und der Samtgemeinde Oderwald zum Zwecke der Anhörung gem. § 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. November 1927 vorgelegt wurde.

 

Er weist darauf hin, dass gem. § 98 Abs. 1 Ziffer 6 NKomVG grundsätzlich die Samtgemeinden für das Friedhofs- und Bestattungswesen zuständig sind. Die Samtgemeinde Oderwald hat diese Aufgabe den Kirchengemeinden übertragen.

 

Einwendungen werden seitens der Samtgemeinde Oderwald nicht erhoben.

 

Ohne weitere Aussprache nimmt der Rat der Samtgemeinde Oderwald von der Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof Kalme Kenntnis.