Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Dorstadt bei 1 Gegenstimme mehrheitlich folgende Beschlüsse:

·         Mit der Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben wird der vorliegende Vertrag zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Dorstadt an 2 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) geschlossen.

 

·         Mit der Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben wird der vorliegende Vertrag zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Dorstadt an 6 Windkraftanlagen (künftige Neuanlagen) geschlossen.

 


Herr Biehl berichtet, dass die Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben in der Gemarkung der Gemeinde Cramme aktuell 2 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) betreibt, die durch den bestehenden Bebauungsplan „Windenergieanlagen Cramme“ planungsrechtlich festgesetzt sind.

 

Die Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben plant in der Gemarkung der Gemeinde Cramme aktuell 6 weitere Windkraftanlagen (Baugenehmigung für die Neuanlagen liegt vor), die über den Bebauungsplan „Windenergieanlagen Cramme 2“ ebenfalls bereits planungsrechtlich festgesetzt sind.

 

Der Anlagenbetreiber hat der Gemeinde Dorstadt eine finanzielle Beteiligung gem. § 6 EEG 2023 (sog. Akzeptanzabgabe) angeboten. Hierfür wurden 2 Verträge, auf der Grundlage der bestehenden Musterverträge, vorgelegt (zur Entwicklung des Mustervertrags initiierte die Fachagentur Wind einen Arbeitskreis mit den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW). Gemeinsam mit dem Arbeitskreis und mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte Part GmbB wurden Musterverträge zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 entworfen).

 

In den Verträgen wurde der aktuell zulässige Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung ohne Verpflichtung seitens der Gemeinde Dorstadt festgeschrieben.

 

Die jährliche Höhe der Beteiligung ergibt sich aus der tatsächlich jährlich eingespeisten Strommenge bestimmt sich nach den Strommengen, die der Betreiber am Verknüpfungspunkt der jeweiligen WEA mit dem Netz an den Stromabnehmer (z.B. Direktvermarkter, Netzbetreiber) liefert.

 

Die Rechtssicherheit der Verträge ist damit gegeben.

 

Mit den Abschlüssen dieser Verträge geht die Gemeinde Dorstadt keinerlei finanzielle Verpflichtungen ein.