Sitzung: 11.10.2023 Gemeinderat Dorstadt
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: D-XIX/022/2023
Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde
Dorstadt bei 1 Gegenstimme mehrheitlich folgende Beschlüsse:
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Mit der Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co
KG, Gevensleben wird der vorliegende Vertrag zur finanziellen Beteiligung der
Gemeinde Dorstadt an 2 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) geschlossen.
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Mit der Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co
KG, Gevensleben wird der vorliegende Vertrag zur finanziellen Beteiligung der
Gemeinde Dorstadt an 6 Windkraftanlagen (künftige Neuanlagen) geschlossen.
Herr Biehl berichtet, dass die Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben in der Gemarkung der Gemeinde Cramme aktuell 2 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) betreibt, die durch den bestehenden Bebauungsplan „Windenergieanlagen Cramme“ planungsrechtlich festgesetzt sind.
Die Cramme Landwind Infrastruktur GmbH & Co KG, Gevensleben plant in der Gemarkung der Gemeinde Cramme aktuell 6 weitere Windkraftanlagen (Baugenehmigung für die Neuanlagen liegt vor), die über den Bebauungsplan „Windenergieanlagen Cramme 2“ ebenfalls bereits planungsrechtlich festgesetzt sind.
Der Anlagenbetreiber hat der Gemeinde Dorstadt eine
finanzielle Beteiligung gem. § 6 EEG 2023 (sog. Akzeptanzabgabe) angeboten.
Hierfür wurden 2 Verträge, auf der Grundlage der bestehenden Musterverträge,
vorgelegt (zur Entwicklung des
Mustervertrags initiierte die Fachagentur Wind einen Arbeitskreis mit den
kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der
Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW). Gemeinsam mit dem Arbeitskreis und
mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte Part GmbB
wurden Musterverträge zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 entworfen).
In den Verträgen wurde der aktuell zulässige Höchstbetrag
der finanziellen Beteiligung ohne Verpflichtung seitens der Gemeinde Dorstadt
festgeschrieben.
Die jährliche
Höhe der Beteiligung ergibt sich aus der tatsächlich jährlich
eingespeisten Strommenge bestimmt sich nach den Strommengen, die der Betreiber
am Verknüpfungspunkt der jeweiligen WEA mit dem Netz an den Stromabnehmer (z.B.
Direktvermarkter, Netzbetreiber) liefert.
Die
Rechtssicherheit der Verträge ist damit gegeben.
Mit den
Abschlüssen dieser Verträge geht die Gemeinde Dorstadt keinerlei finanzielle
Verpflichtungen ein.