Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

  • Der vorgelegten Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heiningen wird mit den vorgetragenen Änderungen zugestimmt.

 

 

 


Herr Bürgermeister Naue teilt mit, dass es zurzeit ein Ärgernis in Heiningen ist, dass auf den öffentlichen Flächen Hinterlassenschaften der Hunde zu sehen sind.

 

Aus diesem Grund sieht sich seine Gruppe veranlasst die Hundesteuersatzung anzupassen.

 

Ratsherr Niebuhr hält die Erhöhung nicht für sinnvoll an, weil damit auch die Hundebesitzer mehr an Steuern zahlen müssen, die sich richtig verhalten und den Hundekot ordnungsgemäß beseitigen.

 

Ratsherr Giesecke führt aus, dass es mittlerweile so viele Mülleimer im Ort gibt, dass es überall die Möglichkeit gibt die Hundekotbeutel zu entsorgen und befürwortet die Erhöhung.

 

Herr Lohmann erklärt, dass noch redaktionelle Änderungen in der Satzung vorgenommen werden müssen, da der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund nunmehr eine überarbeitete Mustersatzung rausgegeben. Die Änderungen lauten wie folgt:

 

§2 Steuerpflicht –Erweiterung um einen Absatz-

Ø  (5) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 3 entfallen ist, bei derselben Halterin/ demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten –Erweiterung eines Satzes-

Ø  (1) Ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt wer vorsätzlich oder leichtfertig

NEU: entgegen §8 Abs. 1 die Herkunft, das Alter und die Rasse des Hundes nicht

angibt,

-          ALT: entgegen §8 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht angibt

 

§10 In-Kraft-Treten wird zu §11 In-Kraft-Treten

 

§10 Datenverarbeitung –NEU-

Ø  (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Hundesteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt/Gemeinde gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i.V.m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung bei den für das Einwohnermeldewesen und Ordnungsrecht zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO).

Ø  (2) Die Daten dürfen von den Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 34 NDSG getroffen worden. Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß NKAG, der AO und der KomHKVO in der Regel nach 10 Jahren gelöscht.

 

Sodann fasst der Rat der Gemeinde Heiningen bei 6 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme folgenden Beschluss: