Sitzung: 21.05.2024 Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: SG-XI/194/2024
Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Betriebsausschuss einstimmig, dass
der Rat der Samtgemeinde gebeten wird, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Zu a):
Der Kalkulationszeitraum wird für die Jahre 2025 bis
2026 festgelegt.
·
Zu b):
Die vorgelegte Nachkalkulation der Schmutzwassergebühr
des Zeitraumes 2021 bis 2022 wird zugestimmt. Die dort ermittelte
Kostenüberdeckung wird im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025/2026 als
zusätzliche jährliche Einnahme von rd. 192.879 € p. a. in den Jahren 2025 und 2026
eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.
Herr Kokon erläutert die Vorlage. Für den
Zeitraum ab dem 01.01.2025 muss die Gebühr für die Schmutzwassergebühr neu
kalkuliert und beschlossen werden.
Zur Vorbereitung der Kalkulation sind
folgende Punkte durch den Samtgemeinderat festzulegen:
a)
Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet,
dieser wird von der Verwaltung weiterhin empfohlen.
b)
Ausgleich der Über- und Unterdeckungen
Ein Ausgleich der
Überdeckungen ist zwingend vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten
ebenfalls ausgeglichen werden, wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B.
durch den Ansatz zu geringer Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein
Ausgleich der Unterdeckungen sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu
tragen. Aufgrund des grundsätzlich geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt
sich hier auch ein Ausgleich der Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist
auf drei Jahre nach Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG).
Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, der Nachkalkulation 2021/2022
zuzustimmen. Des Weiteren soll die über den Kalkulationszeitraum ermittelte
Überdeckung von rd. 192.879 € p.a in der Vorauskalkulation 2025-2026
entsprechend Berücksichtigung finden.
c)
Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen
wird durch das Kapital (Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese
Finanzierungskosten werden in die Gebührenkalkulation eingestellt. Sie
berechnen sich auf der Basis des in der Einrichtung jeweils noch gebundenen
Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen Gebührenkalkulationen wurde nur die
Verzinsung des Fremdkapitals berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde
aufgrund der mehrheitlich durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer
erheblichen Steigerung der Gebührensätze führen.
Da der Eigenbetrieb
Abwasserbeseitigung ein sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als
Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig.
Durch den Ansatz einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich
Wasserversorgung, keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.
Gem. § 5 Abs. 2 S. 4 NKAG darf die Kalkulation eine angemessene
Verzinsung des angewandten Kapitals einbezogen werden. Die Samtgemeinde
Oderwald hat bisher auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen verzichtet,
stattdessen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen angesetzt. Diese
Vorgehensweise wird verwaltungsseitig empfohlen.