Sitzung: 22.05.2024 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: SG-XI/193/2024
Beschluss:
· Zu a):
Der Gebührenkalkulationszeitraum wird für die Jahre 2025 bis 2026 festgelegt.
· Zu b):
Der vorgelegten Nachkalkulation der Wasserversorgungsgebühren des Zeitraumes 2021 bis 2022 wird zugestimmt. Die dort ermittelte Kostenunterdeckung wird im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025/2026 als zusätzliche jährliche Ausgabe von rd. 85.851 € p. a. in den Jahren 2025 und 2026 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.
Ratsherr
Bruno Polzin teilt mit, dass für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 die Gebühr für
die Wasserversorgung neu kalkuliert und beschlossen werden muss.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde
ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der
Verwaltung weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach
Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt. Empfehlenswert ist dabei
eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig
wird empfohlen, der Nachkalkulation 2021/2022 zuzustimmen. Des Weiteren soll
die über den Kalkulationszeitraum ermittelte durchschnittliche Unterdeckung von
rd. 85.851 € p.a. in der Vorauskalkulation 2025-2026 entsprechend
Berücksichtigung finden.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung führt aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze.
Im Bereich der Wasserversorgung kann der Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung die Gewerbesteuerpflicht auslösen, da durch das
Anstreben einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals eine
Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann.
Aus diesem
Grund wird verwaltungsseitig empfohlen, grundsätzlich auf eine
Eigenkapitalverzinsung zu verzichten. Stattdessen sollen die Fremdkapitalzinsen
angesetzt werden.
Der
Betriebsausschuss sowie der Samtgemeindeausschuss haben in ihren Sitzungen
einstimmig empfohlen, wie verwaltungsseitig vorgeschlagen zu beschließen.
Ohne
weitere Aussprache fasst der Rat der Samtgemeinde Oderwald folgenden
einstimmigen