Sitzung: 22.05.2024 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: SG-XI/194/2024
Beschluss:
·
Zu a):
Der Kalkulationszeitraum
wird für die Jahre 2025 bis 2026 festgelegt.
·
Zu b):
Die vorgelegte
Nachkalkulation der Schmutzwassergebühr des Zeitraumes 2021 bis 2022 wird
zugestimmt. Die dort ermittelte Kostenüberdeckung wird im Rahmen der Gebührenkalkulation
2025/2026 als zusätzliche jährliche Einnahme von rd. 192.879 € p. a. in den
Jahren 2025 und 2026 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.
Ratsherr
Bruno Polzin teilt mit, dass für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 die Gebühr für
die Schmutzwassergebühr neu kalkuliert und beschlossen werden muss.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde
ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der
Verwaltung weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der
zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach Feststellung der Über- bzw.
Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG). Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an
den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig
wird empfohlen, der Nachkalkulation 2021/2022 zuzustimmen. Des Weiteren soll
die über den Kalkulationszeitraum ermittelte Überdeckung von rd. 192.879 €
p.a in der Vorauskalkulation 2025-2026 entsprechend Berücksichtigung finden.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf der Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze führen.
Da der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ein
sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als Betrieb gewerblicher Art
i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig. Durch den Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich Wasserversorgung,
keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.
Gem. § 5 Abs.
2 S. 4 NKAG darf die Kalkulation eine angemessene Verzinsung des angewandten
Kapitals einbezogen werden. Die Samtgemeinde Oderwald hat bisher auf den Ansatz
kalkulatorischer Zinsen verzichtet, stattdessen wurden die tatsächlichen
Fremdkapitalzinsen angesetzt. Diese Vorgehensweise wird verwaltungsseitig
empfohlen.
Er
verweist auf die einstimmigen Beschlüsse des Betriebs- sowie des
Samtgemeindeausschusses.
Ohne
Aussprache hierzu fasst der Rat der Samtgemeinde Oderwald folgenden
einstimmigen