Sitzung: 22.05.2024 Rat der Samtgemeinde Oderwald
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: SG-XI/198/2024
Beschluss:
- Der
Gesellschaftervertrag der Netzgesellschaft Braunschweiger Land mbH in der
Fassung vom 08. März 2022 wird, unter der Maßgabe der Zustimmung der
Mehrheit von 75 % der Gesellschafter, bis zum 30.09.2024 wie folgt
geändert.
·
§ 12, Ziffer 8, Satz 1 des Gesellschaftsvertrages
wird so formuliert, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafter nicht mehr
nur mit einfacher Mehrheit, sondern vielmehr durch einen Stimmanteil der
abgegebenen Stimmen von mehr als 62 % herbeigeführt werden können.
·
Die weiteren Regelungen in § 12, Ziffer 8 bleiben
unverändert.
Samtgemeindebürgermeister Marc Lohmann berichtet, dass die
Geschäftsführung der Netzgesellschaft zur finalen Klärung einer möglichen
organschaftlichen Eingliederung der Netzgesellschaft in den Landkreis, eine
diesbezügliche juristische Prüfung in Auftrag gegeben hat.
Die Beurteilung einer möglichen Organschaft erfolgt anhand der
Beurteilung von drei Kriterien. Sobald alle drei Kriterien zur
gesellschaftlichen Verknüpfung gegeben sind, besteht eine Organschaft und damit
eine umsatzsteuerrechtliche Eingliederung, d.h. die Verpflichtung der Abgabe
der gemeinsamen Umsatzsteuererklärung durch den Landkreis. Bislang hat die
Netzgesellschaft die steuerrechtliche Eigenständigkeit vorausgesetzt und eine
eigenständige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Dies soll auch zukünftig
uneingeschränkt so verbleiben.
Das Ergebnis der Überprüfung durch die Kanzlei Zirngibl Rechtsanwälte
hat ergeben, dass keine Organschaft besteht.
Zu den drei Kriterien wurde festgestellt:
- Eine finanzielle Verknüpfung ist durch
die Beteiligung des Landkreises an der Netzgesellschaft gegeben
- Eine organisatorische Verknüpfung ist
durch die Personenidentität von Funktionsträgern beim Landkreis und der
Netzgesellschaft (Geschäftsführung) gegeben, insbesondere durch die
Weisungsbefugnis der Landrätin gegenüber dem Betriebsleiter des WLW und
dem gleichzeitigen Geschäftsführer der Netzgesellschaft
- Eine Wirtschaftliche Verknüpfung ist nicht
gegeben
Es sind somit lediglich zwei der insgesamt
drei Kriterien als gegeben zu unterstellen.
Der Fachanwalt beschreibt
in seiner Bewertung jedoch ein Restrisiko, dass die Finanzverwaltung
hinsichtlich der wirtschaftlichen Verknüpfung zu einer anderslautenden
Einstufung kommen könnte. Es wird daher empfohlen, zusätzlich das Kriterium der
organisatorischen Verknüpfung aufzulösen und somit eine risikofreie Beurteilung
zu schaffen.
Hierfür ist nach
Vorschlag der Kanzlei die Änderung des Gesellschaftervertrages in § 12 Ziffer 8
zur Beschlussfassung notwendig. Beschlüsse in der Gesellschaft sind derzeit mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erwirken, d. h. der Landkreis mit
einem Stimmanteil von 60,1% kann Beschlüsse auch gegen alle anderen
Gesellschafter durchsetzen. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse besonderer Art
wie in Ziffer 8 zu § 12 aufgeführt.
Mit der Änderung §
12, Ziffer 8, Satz 1, sollen zukünftig alle Beschlüsse grundsätzlich nur mit
einem abgegebenen Stimmanteil größer als 62%, getroffen werden können. Die
besonderen Beschlussfassungen in § 12, Ziffer 8, Satz 3 bleiben davon jedoch
unberührt.
Die den Ausbau
finanzierende Helaba, Landesbank
Hessen-Thüringen setzt im aktuell verhandelten Darlehnsvertrag den Ausschluss
der Organschaft ebenfalls voraus, um die Möglichkeit von finanziellen
Abführungen an den Landkreis auszuschließen.
Im Darlehnsvertrag
muss daher die Versicherung abgegeben werden, dass eine Organschaft nicht
besteht, d.h. dass die Änderung des Gesellschaftervertrags bis zum 30.09.2024
vorgenommen wird.
Die Änderung des
Gesellschaftsvertrages wird der Kommunalaufsicht vor der notariellen
Beurkundung zur Zustimmung vorgelegt.
Es wird um
Beschlussfassung in der formulierten Vorlage gebeten.
Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Samtgemeinde Oderwald folgenden einstimmigen