Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Beschluss:

  1. Der Gesellschaftervertrag der Netzgesellschaft Braunschweiger Land mbH in der Fassung vom 08. März 2022 wird, unter der Maßgabe der Zustimmung der Mehrheit von 75 % der Gesellschafter, bis zum 30.09.2024 wie folgt geändert.

·         § 12, Ziffer 8, Satz 1 des Gesellschaftsvertrages wird so formuliert, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafter nicht mehr nur mit einfacher Mehrheit, sondern vielmehr durch einen Stimmanteil der abgegebenen Stimmen von mehr als 62 % herbeigeführt werden können. 

 

·         Die weiteren Regelungen in § 12, Ziffer 8 bleiben unverändert.


Samtgemeindebürgermeister Marc Lohmann berichtet, dass die Geschäftsführung der Netzgesellschaft zur finalen Klärung einer möglichen organschaftlichen Eingliederung der Netzgesellschaft in den Landkreis, eine diesbezügliche juristische Prüfung in Auftrag gegeben hat.

Die Beurteilung einer möglichen Organschaft erfolgt anhand der Beurteilung von drei Kriterien. Sobald alle drei Kriterien zur gesellschaftlichen Verknüpfung gegeben sind, besteht eine Organschaft und damit eine umsatzsteuerrechtliche Eingliederung, d.h. die Verpflichtung der Abgabe der gemeinsamen Umsatzsteuererklärung durch den Landkreis. Bislang hat die Netzgesellschaft die steuerrechtliche Eigenständigkeit vorausgesetzt und eine eigenständige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Dies soll auch zukünftig uneingeschränkt so verbleiben.

Das Ergebnis der Überprüfung durch die Kanzlei Zirngibl Rechtsanwälte hat ergeben, dass keine Organschaft besteht.

Zu den drei Kriterien wurde festgestellt:

  1. Eine finanzielle Verknüpfung ist durch die Beteiligung des Landkreises an der Netzgesellschaft gegeben

  1. Eine organisatorische Verknüpfung ist durch die Personenidentität von Funktionsträgern beim Landkreis und der Netzgesellschaft (Geschäftsführung) gegeben, insbesondere durch die Weisungsbefugnis der Landrätin gegenüber dem Betriebsleiter des WLW und dem gleichzeitigen Geschäftsführer der Netzgesellschaft

  1. Eine Wirtschaftliche Verknüpfung ist nicht gegeben

Es sind somit lediglich zwei der insgesamt drei Kriterien als gegeben zu unterstellen.

Der Fachanwalt beschreibt in seiner Bewertung jedoch ein Restrisiko, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verknüpfung zu einer anderslautenden Einstufung kommen könnte. Es wird daher empfohlen, zusätzlich das Kriterium der organisatorischen Verknüpfung aufzulösen und somit eine risikofreie Beurteilung zu schaffen.

Hierfür ist nach Vorschlag der Kanzlei die Änderung des Gesellschaftervertrages in § 12 Ziffer 8 zur Beschlussfassung notwendig. Beschlüsse in der Gesellschaft sind derzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erwirken, d. h. der Landkreis mit einem Stimmanteil von 60,1% kann Beschlüsse auch gegen alle anderen Gesellschafter durchsetzen. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse besonderer Art wie in Ziffer 8 zu § 12 aufgeführt.

Mit der Änderung § 12, Ziffer 8, Satz 1, sollen zukünftig alle Beschlüsse grundsätzlich nur mit einem abgegebenen Stimmanteil größer als 62%, getroffen werden können. Die besonderen Beschlussfassungen in § 12, Ziffer 8, Satz 3 bleiben davon jedoch unberührt.

Die den Ausbau finanzierende Helaba, Landesbank Hessen-Thüringen setzt im aktuell verhandelten Darlehnsvertrag den Ausschluss der Organschaft ebenfalls voraus, um die Möglichkeit von finanziellen Abführungen an den Landkreis auszuschließen.

Im Darlehnsvertrag muss daher die Versicherung abgegeben werden, dass eine Organschaft nicht besteht, d.h. dass die Änderung des Gesellschaftervertrags bis zum 30.09.2024 vorgenommen wird.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird der Kommunalaufsicht vor der notariellen Beurkundung zur Zustimmung vorgelegt.

Es wird um Beschlussfassung in der formulierten Vorlage gebeten.

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Samtgemeinde Oderwald folgenden einstimmigen