Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Dorstadt einstimmig folgenden Beschluss:

·         Die Gemeinde Dorstadt gibt gegenüber dem Finanzamt Wolfenbüttel schriftlich bis zum 31.12.2016 die Optionserklärung bezogen auf die Neuregelung des § 2b UStG ab. Somit kommt bis zum 01.01.2021 weiterhin die Altregelung in Form des bislang geltenden § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche Tätigkeiten und Leistungen zur Anwendung.

 


Herr Biehl berichtet, dass die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber sind tätig geworden sind, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („jPdöR”) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings gibt es eine vier jährige Übergangsregelung. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie den § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche ausgeführte Tätigkeiten und Leistungen weiterhin anwenden möchte.

 

Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden sollen. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.

 

Da die konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, weil u. a. auch die Ausführungsbestimmungen zur Neuregelung des § 2 b UStG noch nicht vorliegen, wird empfohlen, die Übergangfrist bis 31.12.2020 zu beantragen.