Sitzung: 18.08.2016 Gemeinderat Dorstadt
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: D-XVII/074/2016
Ohne
weitere Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Dorstadt einstimmig folgenden
Beschluss:
·
Die
Gemeinde Dorstadt gibt gegenüber dem Finanzamt Wolfenbüttel schriftlich bis zum
31.12.2016 die Optionserklärung bezogen auf die Neuregelung des
§ 2b UStG ab. Somit kommt bis zum 01.01.2021 weiterhin die
Altregelung in Form des bislang geltenden § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche
Tätigkeiten und Leistungen zur Anwendung.
Herr Biehl berichtet, dass die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber sind
tätig geworden sind, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts („jPdöR”) den Vorgaben der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die
Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) tritt zum 1. Januar 2016 in
Kraft. Allerdings gibt es eine vier jährige Übergangsregelung. Die jPdöR kann
dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie den § 2 Abs. 3 UStG für
sämtliche ausgeführte Tätigkeiten und Leistungen weiterhin anwenden möchte.
Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und
wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden
sollen. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf
privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.
Da die konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, weil u. a. auch die Ausführungsbestimmungen zur Neuregelung des § 2 b UStG noch nicht vorliegen, wird empfohlen, die Übergangfrist bis 31.12.2020 zu beantragen.