Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

·         Die der Verwaltungsvorlage X/002/2016 beigefügte Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald wird mit den vorstehenden Änderungen zu §§ 3 und 9 erlassen.

 


Herr Samtgemeindebürgermeister Lohmann führt aus, dass nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen muss. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Die Neufassung der Hauptsatzung erfolgte größtenteils nach einem gemeinsamen Muster, welches die Präsidien der gemeindlichen Spitzenverbände beschlossen haben und den Kommunen durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 24.06.2016 als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt wurden.

 

Der übersandte Entwurf der Hauptsatzung enthält in vielen Punkten die Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald. Es erfolgten lediglich Änderungen in § 3 – Ratszuständigkeit – und § 8 Anregungen und Beschwerden an den Rat –.

 

Weiterhin teilt er mit, dass die Kommunalaufsicht des Landkreises Wolfenbüttel in der vergangen Woche an die Verwaltung herangetreten ist, und darauf hingewiesen hat, dass die zurzeit gültige Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald hinsichtlich der obligatorischen Regelung zur Verkündung von Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen teilweise Regelungsinhalte aufweisen, die nicht mit dem NKomVG vereinbar und nichtig sind. Daher ist zusätzlich eine Änderung des § 9 – Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen – erforderlich. Die Abs. 1 und 2 sind daher wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:

 

(1)  Satzungen, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Samtgemeinde werden im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel verkündet bzw. bekannt gemacht.

(2)  Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen über Aushang in den Schaukästen der Samtgemeinde sowie deren Mitgliedsgemeinden.

 

Nach kurzer Aussprache stellt die SPD-Fraktion den Änderungsantrag, die Wertgrenzen in § 3 von 10.000,00 € auf 5.000,00 € herabzusetzen.

 

Sodann fasst der Samtgemeinderat mit 2 Enthaltungen nachfolgenden einstimmigen