Ratsherr Reiner wird nach § 60 NKomVG förmlich verpflichtet und nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG auf seine Plichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot) hingewiesen.