Ratsherr Bernhard Bötel.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat Ratsherr Bernhard Bötel mitgeteilt, dass er sein Mandat als Ratsherr der Samtgemeinde Oderwald mit sofortiger Wirkung niederlegt.
Gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung verliert ein Abgeordneter seinen Sitz in der Vertretung durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Eine Verzichtserklärung darf nicht in elektronischer Form abgegeben und nicht widerrufen werden.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG stellt die Vertretung zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine Voraussetzung für den Sitzverlust vorliegt. Als sog. innerorganisatorischer Akt bedarf der Beschluss nicht der Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss. Vor der Feststellung des Sitzverlustes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
An der Beratung und Beschlussfassung über den Sitzverlust wirkt Ratsherr Bötel nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 NKomVG nicht mit.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Es wird gem. § 52 Abs. 2 NKomVG festgestellt, dass
Ratsherr Bernhard Bötel seinen Sitz im Rat der Samtgemeinde Oderwald mit
Wirkung zum 16.12.2015 nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG verliert.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: