Wasserversorgung
Sachverhalt:
1.
Auftrag
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080
Osnabrück, wurde beauftragt, die Vorauskalkulation der
Wasserversorgungsgebühren für die Jahre 2025 und 2026 durchzuführen.
Der Kalkulationszeitraum umfasst zwei Jahre. Die Ergebnisse werden für
die Jahre 2025 und 2026 sowohl getrennt und als Durchschnittswert über den
gesamten Kalkulationszeitraum ausgewiesen.
Als Ergebnis dieser Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt
in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr ausgewiesen.
Die Erstellung der Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender
Unterlagen ermittelt:
·
vorläufiger
Wirtschaftsplan für das Jahr 2025
·
Jahresabschluss
zum 31.12.2023
·
Die Vorgaben zu
den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu
- Frischwasserverbrauch
- Zählergrößen
und -anzahl
·
Nachkalkulation
für die Jahre 2021 und 2022
2.
Rechtliche Grundlagen
Die Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das
Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch
nicht überteigen.
Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5
Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der
Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der
drei Jahre nicht übersteigen soll.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind
Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahren
auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen Zeitraums
ausgeglichen werden.
Der Rat der
Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.05.2024 einen zweijährigen
Kalkulationszeitraum (2025-2026) beschlossen.
Die Erhebung einer Grundgebühr ist gem. § 5
Abs. 4 NKAG zulässig. Bei der Ermittlung der Grundgebühr ist zu beachten, dass
dieser in ihrer Höhe nicht nur eine Grenze in Form der ermittelten Fixkosten
gesetzt ist. So ist aus Gerechtigkeitserwägungen grundsätzlich nur ein Teil der
ermittelten Fixkosten anzusetzen. Eine Grundgebühr, die bis zu 30 % der
ermittelten Fixkosten abdeckt, liegt dabei lt. herrschender Meinung im
verhältnismäßigen Rahmen. Der Fixkostenanteil wurde von auf 30 % festgelegt.
Bei einer Vorauskalkulation müssen die
voraussichtlich anfallenden Kosten und die voraussichtlichen
Bemessungseinheiten, bezogen auf den gleichen Zeitraum, zueinander in Beziehung
gesetzt werden. Ausgangspunkt der Vorauskalkulation ist der vorläufige
Wirtschaftsplan 2025 sowie, insbesondere für Zwecke des Anlagevermögens, der
handelsrechtliche Jahresabschluss 2023.
Zu
beachten ist, dass eine Gebührenkalkulation nicht mit der handelsrechtlichen
Gewinn- und Verlustrechnung bzw. dem Erfolgsplan des Wirtschaftsplans
deckungsgleich ist. Abweichungen ergeben sich insbesondere aus der Tatsache,
dass für die Gebührenkalkulation nur Kosten i. S. d. Abgabenrechts zu verwenden
sind. Darüber hinaus müssen diese auch nicht zwangsläufig in der angefallenen
Höhe angesetzt werden, sondern können auch sog. kalkulatorischen Charakter haben.
Kalkulatorische Ansätze sind insbesondere im Bereich der Abschreibungen
möglich, um eine Substanzerhaltung und Refinanzierung der jeweiligen Anlagen
und Vermögensgegenstände zu sichern. Die Abschreibungen sind gem. § 5 Abs. 2
Satz 4 NKAG gleichmäßig auf die mutmaßliche Nutzungsdauer zu verteilen. Für
eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals können kalkulatorische
Zinsen zum Ansatz gebracht werden.
Die Betriebsleitung hat sich für den Ansatz von Abschreibungen nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie für den Ansatz der Fremdkapitalzinsen entschieden. Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.05.2024 diese Vorgehensweise bestätigt.
Neben dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung
basiert diese Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:
·
Betriebssatzung
Eigenbetrieb Wasserversorgung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem
19.12.2019
·
Satzung über die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab
dem 01.01.2008
·
Satzung über die
Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der
Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008 in Form der 7.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald
(Wasserabgabensatzung) vom 09.11.2022, in Kraft ab dem 01.01.2023
3.
Ergebnis
Nach der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten muss die in den
Vorperioden festgestellt Über- bzw. Unterdeckung entsprechende Beachtung
finden. Unter deren Berücksichtigung ist der voraussichtliche Deckungsbedarf,
gesplittet in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr, festzustellen.
Dieser wird anschließend mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in
Beziehung gesetzt, um die kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Gebührensätze:
a) Verbrauchsgebühr
pro m³: 3,27 € (bisher: 2,65 €)
b)
monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4 3,66
€ (bisher: 2,57 €)
bis Zählergröße Q3 10 9,16
€ (bisher: 6,42 €)
bis Zählergröße Q3 16 14,65
€ (bisher: 10,27 €)
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2025 und 2026 wird zugestimmt.
· Die Verbrauchsgebühr wird auf 3,27 €/m³ (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 3,66 €, bis Q3 10 auf 9,16 € und bis Q3 16 auf 14,65 € festgesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen:
