Abwasserbeseitigung
Sachverhalt:
I. Auftrag
Die Samtgemeinde Oderwald
hat am 11.11.2015 das das Büro Dr. Halter Kommunale Kalkulation GmbH,
Hannover, mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 bis
2018 beauftragt.
Die Gebühren für diesen
Zeitraum wurden u.a. auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:
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Wirtschaftsplan
2016
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Gebührenkalkulation
2016 – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
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Entwicklung des
Anlagevermögens Stand: 31.12.2015
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Abschreibungsvorschau
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Jahresabschluss
2014 und 2015
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Zusammenstellung
der Beiträge und Zuschüsse Stand: 31.12.2015.
II. Rechtliche
Grundlagen
Die Samtgemeinde erhebt
nach § 5 Ans. 1 NKAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der
jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.
Die Kosten der
Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum
zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Die Verwaltung schlägt einen zweijährigen
Kalkulationszeitraum (2017-2018) vor.
Zu den Kosten gehören nach
§ 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge
gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und
Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung
der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der
Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Verwaltungsseitig wird empfohlen eine Berechnung der
Abschreibungen nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die
Berechnung der Zinsen nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.
Bei der Ermittlung der
Gebührenobergrenze für die Schmutzwasserbeseitigung wurden die Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung ausgesondert, da die Samtgemeinde jeweils
gesonderte öffentliche Einrichtungen zur Schmutz- bzw.
Niederschlagswasserbeseitigung betreibt (vgl. § 1 Abs. 1
Abwasserbeseitigungssatzung) und daher auch bei geringfügigen Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung keinen einheitlichen Gebührensatz für die
gesamte Abwasserbeseitigung festlegen kann.
Der Anteil der Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung
beträgt rund 8 %.
Neben der
Schmutzwassergebühr ist die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die
Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3
(ehemals Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr
soll dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der
Schmutzwasserbeseitigung (teilweise) zu decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten)
sind u.a. Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Abschreibungen und
Verzinsungen.
III. Errechnete
Gebührensätze
Die kostendeckende Gebühr
(Gebührenobergrenze) für die zentrale Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der
Samtgemeinde Oderwald beträgt bei unveränderter Grundgebühr 4,66 €/m³ Frischwasser. Die derzeitige
Gebührenhöhe beträgt 4,55 €/m³.
Die monatliche Grundgebühr
beträgt zurzeit bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) 3,00 €, bis Q3
10 (vorher Qn 6) 6,00 € und bis Q3 16 (vorher Qn
10) 9,00 €.
Als von der Grundgebühr zu
deckende Kosten wurden die voraussichtlichen Verwaltungskosten (100%) sowie ein
Fixkostenanteil von den kalkulatorischen Abschreibungen und den Zinsen in Höhe
von 6,5 % bzw. 10 % in Ansatz gebracht.
Bei einem Anteil von 6.5 %
Fixkostenanteil beträgt sich die monatliche Grundgebühr bis Q3 4
(vorher Qn 2,5) 3,90 €, bis Q3 10 (vorher Qn
6) 7,80 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) 11,70 €. Der
Arbeitspreis bleibt bei 4,55 €/m³.
Bei einem Anteil von 10 %
Fixkostenanteil beträgt sich die monatliche Grundgebühr bis Q3 4
(vorher Qn 2,5) 4,40 €, bis Q3 10 (vorher Qn
6) 8,70 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) 13,10 €. Der
Arbeitspreis kann auf 4,49 €/m³ gesenkt werden.
Bei einem höheren
Fixkostenanteil steigt die Grundgebühr und die Verbrauchsgebühr wird
entsprechend entlastet.
Verwaltungsseitig wird empfohlen den Arbeitspreis bei
4,55 €/m³ Frischwasser zu belassen und die Grundgebühr mit einem
Fixkostenanteil von 6,5 % entsprechend zu erhöhen.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 und 2018 wird zugestimmt.
· Der Arbeitspreis bleibt bei 4,55 €/m³ Frischwasser.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) auf 3,90 €, bis Q3 10 (vorher Qn 6) auf 7,80 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) auf 11,70 € festgesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: