Betreff
Gebührenkalkulation für 2017 und 2018;
Abwasserbeseitigung
Vorlage
SG-IX/442/2016
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

I.    Auftrag

Die Samtgemeinde Oderwald hat am 11.11.2015 das das Büro Dr. Halter Kommunale Kalkulation GmbH, Hannover, mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 bis 2018 beauftragt.

 

Die Gebühren für diesen Zeitraum wurden u.a. auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:

 

·         Wirtschaftsplan 2016

·         Gebührenkalkulation 2016 – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

·         Entwicklung des Anlagevermögens Stand: 31.12.2015

·         Abschreibungsvorschau

·         Jahresabschluss 2014 und 2015

·         Zusammenstellung der Beiträge und Zuschüsse Stand: 31.12.2015.

II.   Rechtliche Grundlagen

Die Samtgemeinde erhebt nach § 5 Ans. 1 NKAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.

 

Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Die Verwaltung schlägt einen zweijährigen Kalkulationszeitraum (2017-2018) vor.

 

Zu den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen eine Berechnung der Abschreibungen nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.

 

Bei der Ermittlung der Gebührenobergrenze für die Schmutzwasserbeseitigung wurden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ausgesondert, da die Samtgemeinde jeweils gesonderte öffentliche Einrichtungen zur Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung) und daher auch bei geringfügigen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung keinen einheitlichen Gebührensatz für die gesamte Abwasserbeseitigung festlegen kann.

 

Der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung beträgt rund 8 %.

 

Neben der Schmutzwassergebühr ist die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3 (ehemals Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Schmutzwasserbeseitigung (teilweise) zu decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.

III. Errechnete Gebührensätze

Die kostendeckende Gebühr (Gebührenobergrenze) für die zentrale Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Samtgemeinde Oderwald beträgt bei unveränderter Grundgebühr 4,66 €/m³ Frischwasser. Die derzeitige Gebührenhöhe beträgt 4,55 €/m³.

 

Die monatliche Grundgebühr beträgt zurzeit bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) 3,00 €, bis Q3 10 (vorher Qn 6) 6,00 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) 9,00 €.

 

Als von der Grundgebühr zu deckende Kosten wurden die voraussichtlichen Verwaltungskosten (100%) sowie ein Fixkostenanteil von den kalkulatorischen Abschreibungen und den Zinsen in Höhe von 6,5 % bzw. 10 % in Ansatz gebracht.

 

Bei einem Anteil von 6.5 % Fixkostenanteil beträgt sich die monatliche Grundgebühr bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) 3,90 €, bis Q3 10 (vorher Qn 6) 7,80 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) 11,70 €. Der Arbeitspreis bleibt bei 4,55 €/m³.

 

Bei einem Anteil von 10 % Fixkostenanteil beträgt sich die monatliche Grundgebühr bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) 4,40 €, bis Q3 10 (vorher Qn 6) 8,70 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) 13,10 €. Der Arbeitspreis kann auf 4,49 €/m³ gesenkt werden.

 

Bei einem höheren Fixkostenanteil steigt die Grundgebühr und die Verbrauchsgebühr wird entsprechend entlastet.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen den Arbeitspreis bei 4,55 €/m³ Frischwasser zu belassen und die Grundgebühr mit einem Fixkostenanteil von 6,5 % entsprechend zu erhöhen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 und 2018 wird zugestimmt.

·         Der Arbeitspreis bleibt bei 4,55 €/m³ Frischwasser.

·         Die monatliche Grundgebühr wird bis Q3 4 (vorher Qn 2,5) auf 3,90 €, bis Q3 10 (vorher Qn 6) auf 7,80 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) auf 11,70 € festgesetzt.


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                   

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:               

Jährliche Abschreibungen: