Betreff
Änderung der Satzungen über die Festlegung der Schulbezirke für die Samtgemeinde Oderwald.
Vorlage
SG-X/138/2018
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 05.12.2012 beschlossen, dass die Grundschule Cramme für den Bereich der Samtgemeinde Oderwald als inklusive Schule eingerichtet werden soll (Drucksache SG-IX/071/2012). Die Grundschule Cramme sollte für eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2018 als Schwerpunktschule für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen und Hören geführt werden. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Schulbezirkssatzungen für die Grundschulen Börßum und Cramme geändert (Drucksache SG-IX/089/2013).

 

Zu Jahresbeginn 2018 wurde im Nds. Schulgesetzes die Möglichkeit geschaffen, die bis Jahresmitte 2018 geltende Übergangsfrist auf Antrag bis zum 30.06.2028 zu verlängern. Im Rahmen der Bemühungen um eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Schwerpunktschule Cramme wurde in Gesprächen mit der Landesschulbehörde festgestellt, dass die Grundschule Cramme bei der Landesschulbehörde nicht als Schwerpunktschule geführt wird. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde es im Jahr 2013 offensichtlich versäumt, nach der Beschlussfassung durch den Samtgemeinderat die Grundschule Cramme von der Landesschulbehörde als Schwerpunktschule anerkennen zu lassen. Insofern kommt jetzt auch eine Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Betracht. Einem nachholenden Antrag auf Anerkennung der Grundschule Cramme auf Anerkennung als Schwerpunktschule wurde von der Landesschulbehörde keine Erfolgsaussicht eingeräumt.

 

Als Folge der nichtexistierenden Schwerpunktschule Cramme sind die Schulbezirkssatzungen zu ändern.

 

In den Grundschulen Cramme und Börßum sind zukünftig nicht nur Kinder mit Beeinträchtigungen in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache zu beschulen. Auch Kinder mit Beeinträchtigungen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen und Hören sind in beiden Schulen zu beschulen, wenn sich die Erziehungsberechtigten für einen Schulbesuch entscheiden. In diesen Fällen ist den Schülerinnen und Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu ermöglichen.

 

Zur transparenteren Darstellung erfolgt die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen in Börßum und Cramme zukünftig in einer gemeinsamen Satzung.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die der Verwaltungsvorlage SG-X/138/2018 beigefügte Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen Börßum und Cramme wird erlassen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:               

Jährliche Abschreibungen: