Zuwendung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Heiningen.
Sachverhalt:
Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
Der Samtgemeindeausschuss entscheidet gemäß § 26 Abs. 2 der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von 100,01 € bis 2.000 €. Bei Beträgen die darüber
hinausgehen liegt die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung der
Zuwendung beim Rat der Samtgemeinde Oderwald.
Die Niedersächsische Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 04.06.2018 der Freiwilligen Feuerwehr Heiningen mitgeteilt, dass die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Heiningen auf Grund ihrer Bewerbung Preisträger des Niedersächsischen Integrationspreises 2018 ist. Die Zuwendung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Heiningen beträgt 6.000,00 €
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme der Zuwendung in Höhe von 6.000,00 € für
die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Heiningen wird gemäß § 111 Abs.
7 NKomVG zugestimmt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: