Betreff
Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren;
Festlegung des Kalkulationszeitraumes
Vorlage
SG-X/153/2018
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 muss die Gebühr für die Wasserversorgung neu kalkuliert und beschlossen werden.

 

Zur Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat festzulegen:

a)    Kalkulationszeitraum

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.

 

Bisher wurde ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der Verwaltung weiterhin empfohlen.

b)    Ausgleich der Über- und Unterdeckungen

Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden, wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der Unterdeckungen.

 

Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt. Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, dass das Ergebnis der Nachkalkulation der Wassergebühr 2015/2016 - Überdeckung in Höhe von 64.006,00 € - jeweils hälftig in den Jahren 2019 und 2020 auszugleichen.

c)    Eigenkapitalverzinsung

Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital (Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf Basis des in der Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung führt aufgrund der mehrheitlich durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der Gebührensätze.

 

Im Bereich der Wasserversorgung kann der Ansatz einer Eigenkapitalverzinsung die Gewerbesteuerpflicht auslösen, da durch das Anstreben einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann.

 

Aus diesem Grund wird verwaltungsseitig empfohlen, grundsätzlich auf eine Eigenkapitalverzinsung zu verzichten.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Zu a):

Der Kalkulationszeitraum wird für die Jahre 2019 bis 2020 festgelegt.

·         Zu b):

Die in der Nachkalkulation des Zeitraumes 2015 – 2016 ermittelte Kostenüberdeckung der Wasserversorgungsgebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2019 bis 2020 als zusätzliche jährliche Einnahme jeweils hälftig in den Jahren 2019 und 2020 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.

·         Zu c):

Die Eigenkapitalverzinsung wird eingeführt/wird nicht eingeführt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: