Festlegung des Kalkulationszeitraumes
Sachverhalt:
Für
den Zeitraum ab dem 01.01.2019 muss die Gebühr für die Schmutzwassergebühr neu
kalkuliert und beschlossen werden.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde
ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der
Verwaltung weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach
Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG).
Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig
wird empfohlen, das Ergebnis der Nachkalkulation der Schmutzwassergebühr
2015/2016 - Unterdeckung in Höhe von 73.268,00 € - jeweils hälftig in den
Jahren 2019 und 2020 auszugleichen.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf der Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze führen.
Da der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ein
sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als Betrieb gewerblicher Art
i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig. Durch den Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich Wasserversorgung,
keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.
Es wird
diesbezüglich um eine grundsätzliche Entscheidung gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Zu a):
Der Kalkulationszeitraum
wird für die Jahre 2019 bis 2020 festgelegt.
·
Zu b):
Die in der
Nachkalkulation des Zeitraumes 2015 – 2016 ermittelte Kostenunterdeckung der
Schmutzwassergebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2019 bis
2020 als zusätzliche jährliche Ausgabe jeweils hälftig in den Jahren 2019 und
2020 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Die Eigenkapitalverzinsung wird eingeführt/wird nicht eingeführt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: