Veränderungssperre:
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Börßum hat in seiner Sitzung am 11.12.2017 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Nördlich der Dorstädter Straße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung wurde am 05.01.2018 bekannt gemacht.
Durch die Aufhebung des o. a. Bebauungsplanes müssen die im Bebauungsplan bis jetzt festgesetzten Ausgleichmaßnahmen auf anderen Flächen realisiert werden müssen. Die Festlegung dieser neuen Ausgleichflächen konnte bisher noch nicht zum Abschluss gebracht werden, so dass eine Fortführung des Verfahrens noch nicht möglich war.
Zur Sicherung der Planung (Aufhebung des Bebauungsplanes) ist es sinnvoll für das Bebauungsplangebiet eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Veränderungssperre ist ein Werkzeug der Gemeinden und Städte, auf einem bestimmten Gebiet, für das bestimmte Planungen bestehen, keine weiteren Baumaßnahmen zu genehmigen. So dürfen dann in den Zeiten, die mit dieser Veränderungssperre belegt sind, keine baulichen Umbaumaßnahmen, keine Neubauten und auch keine Abrissarbeiten mehr genehmigt werden. Auch Baumaßnahmen, die nicht anzeigepflichtig sind, müssen unterbleiben. Von der Veränderungssperre ausgeschlossen sind jedoch zum Beispiel Bauvorhaben, die bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich für in Ordnung befunden wurden, ebenso Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre begonnen hätte werden können. Dasselbe gilt für genehmigungsfreie Bauvorhaben, mit denen schon vor Inkrafttreten der Sperre begonnen hätte werden dürfen. Auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisherigen Nutzung fallen nicht unter eine solche Sperre
Die Veränderungssperre ist eine Satzung der Gemeinde nach § 16 Baugesetzbuch (BauGB) durch die die Erteilung von Baugenehmigungen verhindert werden soll, soweit sie das Interesse einer von der Gemeinde angestrebten neuen Bauplanung (Aufhebung des Bebauungsplanes) berühren. Die Veränderungssperre hat die Auswirkungen einer allgemeinen Sperre des Baues, auch andere grundlegende Änderungen an baulichen Anlagen oder Grundstücken sind nicht zulässig.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
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Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Nördlich der
Dorstädter Straße“ in 38312 Börßum OT Bornum, welches im anliegenden Lageplan
dargestellt ist, wird gemäß der §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage
beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: