Sachverhalt:
Wirtschaftsförderung ist in der Regel eine Aufgabe der
Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden. Eine
regelmäßige Aufgabenwahrnehmung selbst nur in Form einer reinen Bestandspflege
der Unternehmen ist zeitlich kaum möglich. Die Stadt Wolfenbüttel bildet hier
eine Ausnahme; sie verfügt über eine eigene Stelle in der Wirtschaftsförderung.
Auf Kreisebene ist die Wirtschaftsförderung bislang in einem
Referat organisiert. Ergänzt wird die Wirtschaftsförderung durch eine gemeinsame
Technologieberatung mit der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
(Ostfalia).
In der Gründung einer gemeinsamen „Kommunalen
Wirtschaftsförderungsgesellschaft“ sehen die Hauptverwaltungsbeamten der
kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden die Möglichkeit, die
wirtschaftlichen Entwicklungspotentiale im Kreisgebiet – auch im regionalen und
überregionalen Vergleich – wesentlich zu verbessern. Durch eine aktive
Ansiedlungspolitik würden die Gemeinden infolge der daraus resultierenden Arbeitsplätze
deutlich attraktiver werden und sich in Form von höheren Anteilen an der
Einkommenssteuer und steigenden Gewerbesteuererträgen sowohl für die Gemeinden
als auch den Landkreis Wolfenbüttel rechnen.
In den vergangenen Jahren wurden auf verschiedenen Ebenen
Gespräche über die Neuorganisation der Wirtschaftsförderung geführt. Auch
entsprechende Konzepte für die Neuaufstellung der Wirtschaftsförderung im
Landkreis Wolfenbüttel wurden erarbeitet.
Dies führte in der Vergangenheit leider nicht zu substantiellen
Verbesserungen.
In dieser Situation haben die kreisangehörigen Kommunen mit Ausnahme der
Stadt Wolfenbüttel, die wie eingangs erwähnt über eine eigene
Wirtschaftsförderung verfügt, beschlossen, einen eigenen Weg zu beschreiten. Im
Jahr 2018 hat sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die in enger Abstimmung mit den
Hauptverwaltungsbeamten und unter Maßgabe der politischen Beschlüsse die
Gründung einer gemeinsamen kommunalen Wirtschaftsförderung vorbereiten sollte.
Die beigefügte Projektskizze bildet das Ergebnis der Arbeitsgruppe ab.
Aus der Projektskizze geht der einvernehmliche Wille der
an der Arbeitsgruppe beteiligten Gemeinden und Samtgemeinden hervor, mittels
eines Grundsatzbeschlusses den Gründungsprozess nunmehr zu initiieren.
Rechtliche Rahmenbedingungen
a) Gemäß § 136 Abs. 1 NKomVG
dürfen Kommunen sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich
betätigen. Hierzu darf ein Unternehmen errichtet werden, wenn und soweit
- der öffentliche
Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
- das Unternehmen nach
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis
- zur
Leistungsfähigkeit der Kommune und
- zum
voraussichtlichen Bedarf steht und
- der öffentliche
Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten
erfüllt wird oder werden kann.
Öffentlicher Zweck der
geplanten Errichtung einer „Kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft“ sind
die Bestandspflege der Unternehmen vor Ort, die Hilfestellung bei
Existenzgründung und Unternehmensnachfolge, die Ansiedlungsförderung, die
Projektbearbeitung und - begleitung bei der Bereitstellung
bedarfsgerechter Infrastruktur, die Hilfestellung bei der Nachnutzung
ehemaliger Gewerbestandorte sowie die Bereitstellung von (wirtschaftlichen)
Angeboten der Daseinsvorsorge.
Der Bereich „Tourismus“ wird
nicht Aufgabenbestandteil der Gesellschaft, da dieser bereits umfassend über
den gemeinsamen Tourismusverband „Nördliches Harzvorland“ abgedeckt wird.
Die Innovationsberatung sollte
weiterhin über den Wissens- und Technologietransfer zwischen dem Landkreis Wolfenbüttel
und der Ostfalia abgedeckt werden. Hier wird eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit angestrebt und erwartet.
Die derzeit
eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit der Samtgemeinde Oderwald als
Bedarfszuweisungsgemeinde steht der vorgeschlagenen Realisierung nicht entgegen, da sowohl die Gründungskosten als auch die laufenden
Personal- und Sachkosten sich durch die Anzahl der künftigen Gesellschafter auf
alle verteilen. Die laufenden Kosten betragen im Anlaufjahr 2020 geschätzt
15.000 € und in den nachfolgenden Jahren jeweils 25.000 € für die Samtgemeinde
Oderwald.
Diese Summen
stellen nur einen geringen Prozentsatz im Verhältnis zu den Gesamtein- und
-auszahlungen dar und es sind keine Schlechterstellungen für den Haushalt der
Samtgemeinde und seine Leistungsfähigkeit zu erwarten.
Die personelle
Leistungsfähigkeit der Samtgemeinde Oderwald würde nicht eingeschränkt werden,
da die notwendigen Leistungen der Errichtung, des Betriebs und der
kaufmännischen Begleitung innerhalb der Gesellschaft erbracht werden.
Dass der öffentliche Zweck im
angestrebten Preissegment nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt wird oder
werden kann, liegt an der Eigenart der Aufgabe „Wirtschaftsförderung“.
b) Gemäß § 137 Abs. 1 NKomVG darf
die Samtgemeinde Oderwald ein Unternehmen nur dann errichten, wenn neben den
unter a) genannten Voraussetzungen weitere Bedingungen erfüllt sind.
Hierzu muss eine Rechtsform
gewählt werden, die die Haftung der Samtgemeinde Oderwald auf einen bestimmten
Betrag begrenzt. Durch die vorgeschlagene Rechtsform der „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH)“ ist das Kriterium erfüllt.
Weiterhin müssen die Einzahlungsverpflichtungen
(Gründungskapital, laufende Nachschüsse) in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Samtgemeinde Oderwald stehen. Es wird insoweit auf die bereits unter a)
gemachten Ausführungen verwiesen. Eine deutlich verbesserte
Wirtschaftsförderung lässt in Zukunft Haushaltsverbesserungen u.a. durch höhere
Gewerbesteuererträge bei den Mitgliedsgemeinden und dadurch eine steigende
Samtgemeindeumlage erwarten. Ihre Leistungsfähigkeit wächst und erleichtert die
Finanzierung der Folgekosten. Aber dazu muss die Samtgemeinde zunächst in
Vorleistung treten. Es ist der Abschluss eines Finanzierungsvertrages über
zunächst fünf Jahre beabsichtigt. Die finanzielle Beteiligung ist damit
überschaubar.
Das Volumen des vorgesehenen
Gründungskapitals liegt bei ca. 25.000 € zuzüglich der Gründungskosten
(Notariat, Handelsregister, Stellenausschreibungen, Steuerberatung usw.). Bei
einer gleichmäßigen Beteiligung der Gemeinden Cremlingen und Schladen-Werla
sowie der Samtgemeinden Baddeckenstedt, Elm-Asse, Oderwald und Sickte läge die
Quote bei jeweils 16,66 %. Diese kann sich, wenn der Landkreis Wolfenbüttel
ebenfalls der Gesellschaft beitreten würde, entsprechend verändern.
Eventuelle
Nachschussverpflichtungen zeichnen sich derzeit nicht ab. Das Risiko wird als
gering beurteilt, da alle künftigen Gesellschafter durch die jährliche
Beteiligung an den laufenden Kosten für eine auskömmliche und aufgabenbezogene
Ausgestaltung sorgen wollen.
Des Weiteren darf die Gemeinde
sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe
verpflichten. Dies ist durch die Wahl der Rechtsform gegeben.
Durch die Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrags ist sicherzustellen, dass der öffentliche Zweck des
Unternehmens erfüllt wird. Hier ist es Aufgabe der Arbeitsgruppe, einen Entwurf
des Gesellschaftsvertrags zu erarbeiten, der die Zielrichtung des Unternehmens
klar umreißt und den öffentlichen Auftrag benennt.
Die Samtgemeinde Oderwald muss
einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem
entsprechenden Überwachungsorgan, erhalten und dieser muss durch
Gesellschaftsvertrag, durch Satzung oder in anderer Weise gesichert werden.
Auch dies wird in einem vorzulegenden Entwurf eines Gesellschaftsvertrags
berücksichtigt. Der Anteil der Samtgemeinde Oderwald an dem Unternehmen liegt
gegenwärtig bei 16,66 %. Dieser Anteil schlägt sich bei der Bemessung der
Stimmen in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat nieder.
Auch die Verpflichtung, bei
der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags darauf hinzuwirken, dass der
Samtgemeinde das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu
entsenden, soll durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag gewahrt werden.
Die Voraussetzung, dass eine
Kommune sich bei Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 NKomVG, wenn sie über die
Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen
Angelegenheiten dieser Einrichtungen zu sichern hat, trifft bei dem zu
errichtenden Unternehmen nicht zu. Es liegt kein Unternehmen im Sinne des § 136
Abs. 3 NKomVG vor.
Schließlich muss im
Gesellschaftsvertrag sichergestellt sein, dass die Samtgemeinde zur Konsolidierung
des Jahresabschlusses des Unternehmens mit dem eigenen kommunalen
Jahresabschluss zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach §§ 128 Abs. 4 bis
6 und 129 NKomVG alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen
Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass
der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des
Haushaltsjahres aufgestellt werden kann. Hierzu sind entsprechende Regelungen
in den vorzulegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrags einzuarbeiten.
Mitgesellschafter
Die Errichtung eines solchen
Unternehmens sollte nach Möglichkeit auf die Schultern mehrerer Gesellschafter
verteilt werden. Hierzu haben in der Vergangenheit immer wieder Gespräche im
Kreise der Hauptverwaltungsbeamten stattgefunden. Die Gemeinden Cremlingen und
Schladen-Werla sowie die Samtgemeinden Baddeckenstedt, Elm-Asse, Oderwald und
Sickte haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der Wirtschaftsförderung unter
neuen Rahmenbedingungen bekannt. Sie werben ebenfalls dafür, den Landkreis
Wolfenbüttel als Gesellschafter einzubinden oder zumindest für eine finanzielle
Beteiligung an dieser Gemeinschaftsaufgabe zu gewinnen. Am 20.11.2019 wurde
Frau Landrätin Christiana Steinbrügge dieses Angebot unterbreitet und ein
Antrag übergeben. Sie hat angekündigt, dass sie im Kreistag Wolfenbüttel darum
werben wird, dass sich auch der Landkreis Wolfenbüttel an der kommunalen
Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligen wird.
Die heutige Situation ist die
Entwicklung eines Zeitraums mehrerer Jahre. Sie ist einerseits von einer
gewissen Unzufriedenheit über das bisher Erreichte geprägt, andererseits aber
auch von dem Willen getragen, in gemeinsamer Verantwortung den Landkreis
Wolfenbüttel und seine Gemeinden und Samtgemeinden zukunftsfähiger
auszurichten.
Ausblick
Der weitere gedachte Verlauf
auf Seiten der künftigen Gesellschafter gestaltet sich wie folgt:
·
In die Haushaltspläne des Jahres Jahre 2020 werden Mittel für
den Gründungsprozess bereitgestellt.
·
In die Haushaltspläne der Jahre 2020 ff. werden Mittel für die Kostenbeteiligung
an der zu gründenden Gesellschaft bereitgestellt.
·
Die Gespräche mit dem Landkreis Wolfenbüttel, um diesen als
Gesellschafter einzubinden oder zumindest für eine finanzielle Beteiligung an
dieser Gemeinschaftsaufgabe zu gewinnen, sind vielversprechend.
·
Die Gründung der neuen „Kommunalen Gesellschaft“ soll zum
01.10.2020 erfolgen.
·
Die Kommunalaufsicht wird in den Prozess eingebunden, um eine
möglichst frühzeitige Genehmigung für die Unternehmensgründung zu erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Samtgemeindebürgermeister wird
beauftragt, mit den Gemeinden Cremlingen, Schladen-Werla und den Samtgemeinden
Baddeckenstedt, Elm-Asse und Sickte sowie ggf. dem Landkreis Wolfenbüttel die
notwendigen Vorbereitungen zur Gründung einer gemeinsamen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
mit beschränkter Haftung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich zum 01.10.2020, zu treffen.
·
Das von der Samtgemeinde Oderwald in die
Gesellschaft einzubringende Stammkapital einschließlich Gründungskosten wird
auf 10.000 € festgesetzt und im Haushalt 2020 unter dem Konto 57100.784300
(Wirtschaftsförderung, Erwerb Anteilsrechte) zur Verfügung gestellt.
Weiterhin werden unter dem Konto 57100.431800 (Wirtschaftsförderung,
Zuschüsse übrige Bereiche) im Haushaltsjahr 2020 15.000 € sowie in den
nachfolgenden Jahren jeweils 25.000 € zur Beteiligung an den jährlichen
Personal- und Sachkosten zur Verfügung gestellt.
·
Der Samtgemeindebürgermeister wird
beauftragt, gemeinsam mit den künftigen Gesellschaftern einen
Gesellschaftsvertrag zu erarbeiten und diesen zur Beschlussfassung vorzulegen.
·
Der Samtgemeindebürgermeister wird
beauftragt, der Kommunalaufsicht des Landkreises Wolfenbüttel die beabsichtigte
Errichtung einer „Kommunalen
Wirtschaftsförderungsgesellschaft“ gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) anzuzeigen, um den notwendigen
Genehmigungsprozess zu verkürzen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
57100.431800 57100.731800 / 784300
Mittel stehen zur Verfügung: ja –im Entwurf geplant-
Gesamtausgaben: 15.000 € 15.000 € / 10.000 €
Jährliche Folgekosten: 25.000 €
Jährliche Abschreibungen: