Betreff
Kalkulation der Schmutzwassergebühren;
Festlegung des Kalkulationszeitraumes
Vorlage
SG-X/261/2020
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 muss die Gebühr für die Schmutzwassergebühr neu kalkuliert und beschlossen werden.

 

Zur Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat festzulegen:

a)    Kalkulationszeitraum

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.

 

Bisher wurde ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der Verwaltung weiterhin empfohlen.

b)    Ausgleich der Über- und Unterdeckungen

Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden, wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der Unterdeckungen.

 

Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG). Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.

Verwaltungsseitig wird empfohlen, dass die über den Kalkulationszeitraum ermittelte Überdeckung von rd. 61.571 € p.a in der Vorauskalkulation 2021-2022 entsprechend Berücksichtigung finden soll.

c)    Eigenkapitalverzinsung

Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital (Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf der Basis des in der Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde aufgrund der mehrheitlich durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der Gebührensätze führen.

 

Da der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ein sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig. Durch den Ansatz einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich Wasserversorgung, keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.

 

Gem. § 5 Abs. 2 S. 4 NKAG darf die Kalkulation eine angemessene Verzinsung des angewandten Kapitals einbezogen werden. Die Samtgemeinde Oderwald hat bisher auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen verzichtet, stattdessen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen angesetzt. Diese Vorgehensweise wird verwaltungsseitig empfohlen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Zu a):

Der Kalkulationszeitraum wird für die Jahre 2021 bis 2022 festgelegt.

·         Zu b):

Die in der Nachkalkulation des Zeitraumes 2017 – 2018 ermittelte Kostenüberdeckung der Schmutzwassergebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2021 bis 2022 als zusätzliche jährliche Einnahme von rd. 61.571 € p. a. in den Jahren 2021 und 2022 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.

·         Zu c):

Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: