Betreff
Einführung der Beitragsfreiheit im Kindergarten, verfassungsrechtliche Prüfung möglicher Konnexitätsansprüche;
Kündigung der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel.
Vorlage
H-XVIII/068/2020
Art
Beschlussvorlage Heiningen

Sachverhalt:

Mit dem 01.08.2018 hat das Land Niedersachsen die komplette Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder eingeführt. Auch wenn das Land Niedersachsen hierfür deutlich mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen musste, als es ursprünglich geplant hatte, bestehen bei einer Reihe von Städten und Gemeinden Defizite, die aktuell noch über eine Härtefallregelung abgemildert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Gesamtsumme, die vom Land zur Verfügung gestellt wurde, nicht bei allen Kommunen zu befriedigenden Ergebnissen führt, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine gutachterliche Untersuchung möglicher Rechtsansprüche an die Rechtsanwaltskanzlei Dombert, Potsdam, in Auftrag gegeben.

 

Wesentliches Ergebnis des Gutachtens ist, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Beitragsfreiheit in § 21 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) die ihn treffenden Anforderungen nach dem strikten Konnexitätsprinzip gewahrt hat. Es ist festzuhalten, dass einem Normenkontrollverfahren wegen der Verletzung des Konnexititätsprinzips keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt werden kann.

 

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn im Fall pauschalierender Kostenerstattung durch Härtefallregelungen die Möglichkeit zu einem Mehrbelastungsausgleich geschaffen wird. Durch die Anwendung der Billigkeitsrichtlinie wird das Land in die Lage versetzt, seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nachzukommen, um ggf. nach Auslaufen der Richtlinie eine finanzielle Nachbesserung beim gesetzlich vorgesehenen Kostenausgleich vornehmen zu können. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde können Kommunen keine Zahlungsansprüche durchsetzen. Aus dem Konnexitätsprinzip lässt sich auch nicht ableiten, dass eine Kommune ohne gesetzliche Anpassungsgrundlage ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich der notwendigen Aufwendungen zusteht.

 

Angesichts des gleichwohl bestehenden Befundes einer finanziellen Betroffenheit einer Reihe von Städten und Gemeinden, werden die kommunalen Spitzenverbände das Gutachten dem Land übermitteln, mit der Erwartung, dass es seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht nachkommt.

 

Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen ihren Mitgliedern, auf der Grundlage ihrer Auswertungen die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach § 13 des Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) neu zu verhandeln. Sofern der Landkreis dabei zu dem Schluss kommt, die seinem Kreisbereich zukommenden Mittel aus dem Kostenausgleich seien insgesamt nicht ausreichend, um zu einem Mehrbelastungsausgleich zu kommen, hat er die Möglichkeit, beim Staatsgerichtshof um eine verfassungsgerichtliche Überprüfung nachzusuchen.

 

Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde das Revisionsverfahren nach § 7 Abs. 5 der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel gegenüber dem Landkreis Wolfenbüttel eröffnet. Dies war angezeigt, da nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 13.12.2019 die zweckgebundenen Zuschüsse im Rahmen der Billigkeitsrichtlinie (als Ausgleich für die zum Kindergartenjahr 2018/2019 eingeführte Beitragsfreiheit im Ü3-Bereich) nicht auskömmlich waren.

 

Erste Gespräche wurden mit dem Kreisjugendamt sodann am 27.02.2020 geführt. Da die Entwicklungen zur Corona-Pandemie weitergehende Gespräche nahezu zum Erliegen gebracht haben, wurde in einem Telefonat mit Frau Landrätin Steinbrügge das weitere Vorgehen erläutert. Mit Blick auf die in § 10 der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel genannten Kündigungsfristen (6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres), wird diese bis spätestens 30.06. zum Ende des Jahres ausgesprochen. Der Landkreis Wolfenbüttel befindet sich zzt. noch in der Phase der Prüfung von Berechnungsmodellen. Eine abschließende Beurteilung sowie die Einbindung der politischen Gremien kann jedoch bis Mitte des Jahres nicht sichergestellt werden. Ziel beider Vertragspartner ist es, für die Aufgabenwahrnehmung über den 01.01.2021 hinaus einen finanziellen Rahmen zu schaffen, der den Gemeinden für den Bereich der Personal- und Investitionskosten eine nachhaltige Entlastung schafft.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel vom 24.09.2019 zum Ende des Jahres zu kündigen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: