a) Aufstellungsbeschluss.
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
c) Vergabe der Planungsleistungen.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBL. I S. 1548), beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung,
Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan).
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
In
folgenden Gemeinden sollen Änderungen vorgenommen werden:
1.
Gemeinde Börßum
a. Im Ortsteil Börßum wird die
Ausweisung einer Sonderbaufläche für den Handel am Ostrand der Ortslage Börßum
abgeändert und durch die Ausweisung dieser Fläche als Mischgebiet ersetzt. (Anlage 1).
b. Im Ortsteil Achim plant die
Gemeinde Börßum die Ausweisung eines Baugebietes im Süden der Ortslage. Dafür
ist es notwendig die planungsrechtlichen Voraussetzungen
(Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung Bebauungsplan) für die
Realisierung von Wohngebäuden auf der in der Anlage 2 dargestellten Fläche zu schaffen. Zur Kompensation des
Flächenverbrauchs soll die bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesene
Wohnbaufläche am Ostrand der Ortslage herausgenommen werden. (Anlage 3).
2.
Gemeinde Flöthe
c. Im Ortsteil Klein Flöthe
plant die Gemeinde Flöthe die Ausweisung eines Baugebietes im Westen der
Ortslage. Dafür ist es ebenfalls notwendig, die dafür vorgesehene Fläche als
Wohnbaufläche auszuweisen (Anlage 4).
Von
der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W.
Schwerdt, Braunschweig, mit der Planung der 14. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald zu beauftragen. In der
Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der
Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht
Die Planungskosten sind in
Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013,
Teil 2, Abschnitt 1 – Bauleitplanung berechnet. (Anlage 5).
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
- Die Samtgemeinde Oderwald beschließt
die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Samtgemeinde Oderwald.
- Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung
beschlossen.
- Der Auftrag
für die Planung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Samtgemeinde Oderwald wird dem Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt,
Waisenhausdamm 7, 38100 Braunschweig, erteilt.
- Der überplanmäßigen Ausgabe wird zugestimmt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
51110-751110-443100
Mittel stehen zur Verfügung: Die Mittel werden im Nachtragshaushalt bereitgestellt.
Gesamtausgaben: ca. 16.000,00 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: