Sachverhalt:
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 17.08.2016 beschlossen, dass die gesetzlich mögliche Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 angewendet wird.
In seiner 990. Sitzung hat der Bundesrat am 05.06.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Dieses sieht auch eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG bis zum 31.12.2022 vor, womit weitere Planungssicherheit und Handlungsspielräume für die öffentliche Hand geschaffen wurden.
Seit Einführung des § 2b UStG hat sich gezeigt, dass die begleitende Übergangregelung aus verschiedenen Gründen zeitlich nicht ausreichen wird, um die vielschichtigen Leistungsbeziehungen von Kommunen vollumfänglich zu erfassen und umsatzsteuerrechtlich zu bewerten. Unsere Vorbereitungen hierzu sind grundsätzlich weit vorangeschritten, jedoch fehlen von den Finanzbehörden noch zahlreiche, wesentliche Hinweise zu verschiedenen praxisrelevanten Sachverhalten.
Die Reaktion der EU-Kommission auf diesen Verlängerungsbeschluss ist noch ungewiss, obwohl die EU-Kommission im Vorwege keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Entscheidung geäußert hat.
Der Beschlussvorschlag wurde mit unserem Steuerbüro (Empfehlung) und telefonisch mit dem Finanzamt Wolfenbüttel abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat/Der Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu
fassen:
- Die Samtgemeinde Oderwald beansprucht die Optionsfrist bis zum
31.12.2022. Eine ggf. weiterführende Optionsfristverlängerung wird dann
ebenfalls ausgeübt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: