Sachverhalt:
Mit Beginn des Haushaltsjahres
2012 hat die Gemeinde Börßum die Umstellung auf das neue kommunale
Rechnungswesen vorgenommen. Damit die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals im doppischen
Rechnungsstil geführt wird, soll das Hauptorgan der Körperschaft gemäß § 179
Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz beschließen.
Seit 2012 liegt eine 1. vorläufige
Eröffnungsbilanz vor. Diese vorläufige Eröffnungsbilanz wurde anschließend
aufgrund von Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel
in einigen Positionen aktualisiert und/oder ergänzt.
Die abschließende Prüfung der
beigefügten Eröffnungsbilanz konnte nunmehr aufgrund verschiedener Faktoren
erst im Jahr 2019 erfolgen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfenbüttel hat
die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Gemeinde Börßum geprüft. Zur Prüfung
lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen zwar
teilweise nicht den gesetzlichen Vorschriften aber sie vermittelt dennoch unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde
Börßum.
Im Rahmen der Prüfung wurden 49 Sachverhalte festgestellt,
die eine Ergänzung oder Änderung der Anlagegüter und/oder –werte sowie
Umbuchungen zwischen Bilanzkonten notwendig machten. Hiervon sind 35
Sachverhalte für die Jahre 2012 bis 2014 auch abschreibungsrelevant. Die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen
Berichtigungen erfolgen mit dem Jahresabschluss 2015, weil zwischenzeitlich ein
Softwaresystemwechsel stattgefunden hat und die Korrekturen im Altsystem nicht
mehr bzw. nur mit erheblichem (auch erheblichem finanziellem) Aufwand
durchführbar gewesen wären. Zudem hätten die Korrekturen im „Altsystem“
nochmals weitere deutliche zeitliche Verzögerungen zur Folge.
Gemäß § 62 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO)
kann eine Berichtigung letztmals im vierten der ersten
Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Soweit eine
Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten
Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des
Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes
bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.
Die Berichtigungen werden im Haushaltsjahr 2015 gebucht. Die
haushaltsrechtlichen Jahresabschlüsse 2012 bis 2014 sind daher im
Jahresergebnis der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit
entsprechenden Verwerfungen durch die nicht vollständig darstellbare Auflösung
der Sonderposten bzw. der Abschreibungen verbunden. Im Korrekturjahr 2015
werden die Verwerfungen durch außerordentliche Erträge und Aufwendungen
bereinigt. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises Wolfenbüttel.
Zu den festgellten und geforderten Bilanzänderungen nehme ich
wie folgt Stellung:
AKTIVA
Bei den bebauten Grundstücken ist auch eine Wertkorrektur für die bestehenden Erbbaugrundstücke erfolgt. Die Erbbaugrundstücke sind jetzt deutlich unter dem tatsächlichen Wert bilanziert.
Die Wertsteigerung ergibt sich wesentlich durch die Neubewertung des Sportheims Börßum und des Kindergartens.
Hier sind die konkreten Wertänderungen durch das RPA dargestellt:
PASSIVA
Die abschreibungsrelevanten Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
Durch die bilanzierten Zuweisungen erhöhen sich die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten. Die Abschreibungen im Bereich KITA und für das Sportheim erhöhen sich ebenfalls deutlich.
Es entsteht insgesamt ein anfänglicher negativer „Abschreibungssaldo“ trotz deutlicher Erhöhung der Nettoposition.
Das gestiegene abschreibungsrelevante Sachwertvermögen ist über die Gesamtnutzungsdauer zu erwirtschaften.
Auf den erteilten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel zur Prüfung der 1. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Börßum wird hingewiesen.
Der Bericht liegt bisher nur als
Entwurfsfassung vor. Verwaltungsseitig wurde dieser Entwurfsfassung
entsprochen, sodass der endgültige Bericht des Rechnungsprüfungsamtes den
gleichen Wortlaut haben wird.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Rat beschließt die vorliegende 1.
Eröffnungsbilanz nebst ihrem Anhang und ihrer Anlagen in der vorgelegten
Form. Gleichzeitig wird der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die
Prüfung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Börßum zum 01.01.2012 zur
Kenntnis genommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: