Betreff
Beschlussfassung zur 1. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Börßum per 01.01.2012.
Vorlage
B-XVIII/177/2020
Art
Beschlussvorlage Börßum

Sachverhalt:

Mit Beginn des Haushaltsjahres 2012 hat die Gemeinde Börßum die Umstellung auf das neue kommunale Rechnungswesen vorgenommen. Damit die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals im doppischen Rechnungsstil geführt wird, soll das Hauptorgan der Körperschaft gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz beschließen.

 

Seit 2012 liegt eine 1. vorläufige Eröffnungsbilanz vor. Diese vorläufige Eröffnungsbilanz wurde anschließend aufgrund von Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel in einigen Positionen aktualisiert und/oder ergänzt.

 

Die abschließende Prüfung der beigefügten Eröffnungsbilanz konnte nunmehr aufgrund verschiedener Faktoren erst im Jahr 2019 erfolgen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfenbüttel hat die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Gemeinde Börßum geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.

 

Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen zwar teilweise nicht den gesetzlichen Vorschriften aber sie vermittelt dennoch unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde Börßum.

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Prüfung wurden 49 Sachverhalte festgestellt, die eine Ergänzung oder Änderung der Anlagegüter und/oder –werte sowie Umbuchungen zwischen Bilanzkonten notwendig machten. Hiervon sind 35 Sachverhalte für die Jahre 2012 bis 2014 auch abschreibungsrelevant.  Die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Berichtigungen erfolgen mit dem Jahresabschluss 2015, weil zwischenzeitlich ein Softwaresystemwechsel stattgefunden hat und die Korrekturen im Altsystem nicht mehr bzw. nur mit erheblichem (auch erheblichem finanziellem) Aufwand durchführbar gewesen wären. Zudem hätten die Korrekturen im „Altsystem“ nochmals weitere deutliche zeitliche Verzögerungen zur Folge.

 

Gemäß § 62 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) kann eine Berichtigung letztmals im vierten der ersten Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Soweit eine Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.

 

Die Berichtigungen werden im Haushaltsjahr 2015 gebucht. Die haushaltsrechtlichen Jahresabschlüsse 2012 bis 2014 sind daher im Jahresergebnis der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit entsprechenden Verwerfungen durch die nicht vollständig darstellbare Auflösung der Sonderposten bzw. der Abschreibungen verbunden. Im Korrekturjahr 2015 werden die Verwerfungen durch außerordentliche Erträge und Aufwendungen bereinigt. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfenbüttel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu den festgellten und geforderten Bilanzänderungen nehme ich wie folgt Stellung:

 

AKTIVA

 

 

Bei den bebauten Grundstücken ist auch eine Wertkorrektur für die bestehenden Erbbaugrundstücke erfolgt. Die Erbbaugrundstücke sind jetzt deutlich unter dem tatsächlichen Wert bilanziert.

 

Die Wertsteigerung ergibt sich wesentlich durch die Neubewertung des Sportheims Börßum und des Kindergartens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier sind die konkreten Wertänderungen durch das RPA dargestellt:

 

 

 

 

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die abschreibungsrelevanten Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:

 

Durch die bilanzierten Zuweisungen erhöhen sich die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten. Die Abschreibungen im Bereich KITA und für das Sportheim erhöhen sich ebenfalls deutlich.

 

Es entsteht insgesamt ein anfänglicher negativer „Abschreibungssaldo“ trotz deutlicher Erhöhung der Nettoposition.

 

Das gestiegene abschreibungsrelevante Sachwertvermögen ist über die Gesamtnutzungsdauer zu erwirtschaften.

 

Auf den erteilten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel zur Prüfung der 1. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Börßum wird hingewiesen.

 

Der Bericht liegt bisher nur als Entwurfsfassung vor. Verwaltungsseitig wurde dieser Entwurfsfassung entsprochen, sodass der endgültige Bericht des Rechnungsprüfungsamtes den gleichen Wortlaut haben wird.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Der Rat beschließt die vorliegende 1. Eröffnungsbilanz nebst ihrem Anhang und ihrer Anlagen in der vorgelegten Form. Gleichzeitig wird der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Börßum zum 01.01.2012 zur Kenntnis genommen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: