Aufstellungsbeschluss.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBL. I S. 1548), beschließt
die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
Die
Samtgemeinde Oderwald plant den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil
Klein Flöthe. Dafür ist es notwendig die vorgesehene Fläche als „Fläche für den
Gemeinbedarf“ auszuweisen (s. Lageplan – grün markierte Fläche).
Des
Weiteren plant die Gemeinde Ohrum den Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses.
Dafür ist es ebenfalls notwendig die dafür vorgesehene Fläche als „Fläche für
den Gemeingebrauch“ auszuweisen (s. Lageplan).
Das Planungsbüro Warnecke, Braunschweig, ist auf Bauleitplanung spezialisiert und hat ein Honorarangebot für die Umsetzung der Leistung vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Die Samtgemeinde Oderwald beschließt die Aufstellung
der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.
·
Der Auftrag für die Planung der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald wird dem Planungsbüro Warnecke,
Wendentorwall 19, 38100 Braunschweig, gem. vorgelegtem Honorarangebot erteilt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
51110-751110-443100
Mittel stehen zur Verfügung: ja
Gesamtausgaben: ca. 4.000,00 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: