Sachverhalt:
Auf Grund der Auskunftsbitte der Landeskartellbehörde Niedersachen haben die Harzwasserwerke GmbH (HWW), Hildesheim, sämtliche Wasserlieferungsverträge einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen.
Der Ergebnis der kartellrechtlichen Überprüfung des mit der HWW und der Samtgemeinde Oderwald bestehenden Anschlussvertrages vom 01.03.2002/09.04.2002 hat keine der üblichen Freistellung nach den §§ 31, 31 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegende kartellrechtlichen Inhalte erkennen lassen. Allerdings könnte die in § 1 Ziffer 3 des Anschlussvertrages getroffene Regelung je nach rechtlicher Einschätzung gegen § 1 GWB verstoßen. Diese Abrede wäre dann nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Anfang an nichtig, ohne dass die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen in Frage gestellt wäre.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird von den HWW vorgeschlagen, den gesamten § 1 Ziffer 3 des Anschlussvertrages aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der 1. Nachtragsvereinbarung zwischen der Samtgemeinde
Oderwald und der Harzwasserwerke GmbH wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: