Sachverhalt:
Ab
dem 1. Januar 2023 tritt das EEG 2023 in Kraft. Aufgrund dieser Novellierung
werden zu diesem Zeitpunkt auch Änderungen am bisherigen Mustervertrag inkl.
Beiblatt notwendig, denn das EEG 2023 beinhaltet auch Anpassungen der für den Mustervertrag
entscheidenden §§ 6 und 100.
Die Fachagentur Wind arbeitet daher wieder
gemeinsam mit der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB sowie dem
Arbeitskreis (unter Beteiligung der kommunalen spitzenverbände) derzeit an
einem „Update“ des Mustervertrags sowie an einem Vertragsmuster für
Bestandsanlagen. Letzteres ist notwendig, da mit dem EEG 2023 auch Betreiber
von bestehenden Windenergieanlagen die Möglichkeit haben, Zuwendungen nach § 6
EEG 2023 an Gemeinden zu tätigen. Voraussichtlich ab Oktober 2022 sollte ein
aktualisierter Mustervertrag für Neuanlagen und ein neuer Mustervertrag für
Bestandsanlagen mit aktualisiertem Beiblatt zur Verfügung stehen.
Dies ist bisher leider nicht der Fall.
Seitens der Fachagentur für Windenergie an Land
liegt die Empfehlung vor, den aktuell bestehenden Mustervertrag nicht
abzuschließen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die Entscheidung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Fa. Landwind zur finanziellen
Teilhabe nach EEG wird vorerst vertagt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: