Auftragsvergabe.
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 09.06.2022 beschlossen, dass die Heizungsanlage im Kindergarten Flöthe gemäß der im Rat vorgestellten Variante 2 erneuert werden soll. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt ein entsprechendes Vergabeverfahren vorzubereiten und durchzuführen.
Die Arbeiten für diese Maßnahme
wurden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschrieben Das
Ausschreibungsverfahren einschließlich der formellen Prüfung wurde von der
Zentralen Vergabestelle des Landkreises Wolfenbüttel durchgeführt. Als
Abgabetermin für die Angebote (Eröffnungstermin) wurde der 11.01.2023
festgesetzt.
Die Prüfung und Wertung der
Angebote ergibt als wirtschaftlichsten Bieter für die Arbeiten die
Fa. Jonny Peper GmbH, Goslar 34.769,29 €
Im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens wurden von 4 Firmen die Vergabeunterlagen über das
Vergabeportal des Landkreises Wolfenbüttel angefordert. 3 Firmen haben ein
Angebot abgegeben. Dies entspricht einem Rücklauf von 75 %.
Im Rahmen der Prüfung der Angebote musste das Angebot eines
Bieters aus den nach-folgenden Gründen ausgeschlossen werden.
1.)
Die Vergabeverfahren der öffentlichen
Auftraggeber dienen dazu einen gleichberechtigt-en, transparenten und nicht
diskriminierenden Wettbewerb zu gewährleisten. Das o.g. Vergabeverfahren wurde
im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung geführt, d.h. alle Bewerber müssen
zur gleichen Zeit über die gleichen eindeutigen und erschöpfenden Informationen
etc. verfügen, um ein auskömmliches und vergleichbares Angebot abgeben zu
können. Um dies zu gewährleisten, werden verschiedene Unterlagen abgefordert.
Kernstück einer Vergabe ist hierbei natürlich in der Regel das ausgefüllt
zurückgereichte Leistungsverzeichnis. Die auszuschließende Firma hat ihrem Angebot
ein eigen erstelltes Leistungsverzeichnis beigefügt, welches in keiner Weise
dem zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis entspricht. Dies hat zur
Folge, dass weder die Einzelpositionen, noch der Gesamtpreis vergleichbar zu
den anderen Angeboten sind. Auch die Qualität und Güte der angebotenen Leistung
ist nicht vergleichbar. Eine Aufforderung an das Unternehmen das
Leistungsverzeichnis zu korrigieren, würde eine diskriminierende
Nachverhandlung darstellen. Dies ist bei öffentlichen Ausschreibungen nicht
zulässig.
2.) Hinzu kommt außerdem, dass die auszuschließende Firma kein verbindliches Angebot abgegeben hat, da das Angebot lediglich als Kostenschätzung deklariert wurde. Das verbindlich vorgeschriebene Angebotsschreiben, in dem u.a. ein verbindlicher Preis ausgewiesen wird sowie die Leistungsverzeichnisse und Verdingungsunterlagen anerkannt werden, wurde nicht zurückgereicht. Auch alle weiteren geforderten Unterlagen z.B. zur Überprüfung der Fachkunde und Eignung wurden nicht zurückgereicht.
3.) Zu guter Letzt hat das
Unternehmen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Auftragsgrundlage
gemacht, ohne diese allerdings beizufügen. Dies stellt eine unzulässige
Änderung der Vergabeunterlagen dar, da der Auftraggeber das vertragliche
Regelwerk für die Ausführung nach der VOB/B vorgeben hat.
Damit hat
dieses Unternehmen kein verbindliches und vergleichbares Angebot abgeben.
Sollte dieses Unternehmen monieren, dass die Leistung nicht korrekt
ausgeschrieben wurde, ist in den Vergabeunterlagen eindeutig geregelt, dass
sich die Bewerber unverzüglich über die Richtigkeit der ausgeschriebenen
Leistung zu vergewissern und ggf. im Rahmen der Angebotsfrist entsprechende
Fragen über den Auftragsgegenstand zu stellen haben. Zur Sicherstellung der
Gleichberechtigung ist hier die Kommunikation über das Vergabeportal eindeutig
vorgegeben. Von dieser Möglichkeit hat die Firma keinen Gebrauch gemacht.
Aus den vorgenannten Gründen
musste dieses Unternehmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Dies
bedeutet, dass das Unternehmen nicht mehr im lfd. Verfahren ist. Der Zuschlag darf auf ein ausgeschlossenes
Angebot nicht erteilt werden, siehe hierzu auch § 19 Abs. 3 VOB/A.
Sollte der Zuschlag trotzdem erteilt werden, hätte das eigentlich begünstigte Unternehmen, die Möglichkeit ein Nachprüfungsverfahren gem. § 21 VOB/A wegen Verstößen gegen die Vergabebestimmungen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung zu beantragen und könnte Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde Flöthe geltend machen.
Außerdem würde der
Fördermittelgeber seine Zuwendung vermutlich nicht ausschütten.
Im anliegenden Preisspiegel wird
das ausgeschlossene Unternehmen nachrichtlich mit aufgeführt.
Das Ingenieurbüro Sönke Leißner,
Peine, empfiehlt, die Firma Jonny Peper
GmbH, Goslar, als wirtschaftlichsten Bieter mit den Leistungen zu
beauftragen. Hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
bestehen gegen die Beauftragung des Bieters keine Bedenken.
Im Finanzplan 2022/2023 der
Gemeinde Flöthe sind für diese Maßnahme Mittel vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Der Auftrag zur Erneuerung der Heizungsanlage in der
Kindertagesstätte in 38312 Flöthe OT Groß Flöthe wird der Firma Jonny Peper
GmbH, Mauerstraße 66, 38640 Goslar zum Angebotsendpreis in Höhe von Euro
34.769,29 (inkl. Mwst.) erteilt.
·
Die vorstehend genannte Auftragsvergabe steht unter
dem Vorbehalt, dass die Vorvergabeprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises Wolfenbüttel ohne wesentlichen Bedenken erfolgt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx 36510.787110
Mittel stehen zur Verfügung: ja
Gesamtausgaben: 34.769,29 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: