Sachverhalt:
Im Jahr 2012 wurde die Gründung des
Zweckverbandes Kindergarten Oderwald ins Leben gerufen. Ursächlich war neben
bedeutsamen quantitativen und qualitativen Veränderungen in der
Kindertagesbetreuung (hier sei explizit die bevorstehende Gesetzesänderung zu
erwähnen, wonach ab dem 01.01.2013 Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen
Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege eingeräumt wurde), die Bündelung der Aufgabenverantwortung
als „Gemeinschaftsprojekt“, um den wachsenden Herausforderungen insgesamt
gerecht zu werden.
Grundlage für die derzeitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Kindertagesstättenwesens im Zweckverbandsgebiet ist die
Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis
Wolfenbüttel aus dem Jahr 2022.
In den letzten zwei Jahren haben mit den
Bürgermeistern und Gremien der Mitgliedsgemeinden zahlreiche Gespräche mit der
Überlegung stattgefunden, neben der Überprüfung zur Übertragung der Aufgabe
„Kindertagesstättenrecht“ auf die Samtgemeinde Oderwald, die Implementierung
eines modifizierten Finanzierungsschlüssels zu erwägen.
Mit Stand Mai 2024 liegen von allen sechs
Räten der Mitgliedsgemeinde und dem Rat der Samtgemeinde Oderwald
gleichlautende Beschlussfassungen vor, wonach die Aufgabe
„Kindertagesstättenrecht“ zum 01.08.2024, spätestens aber zum 01.01.2025 auf
die Samtgemeinde Oderwald übertragen werden soll. Abweichend von der bisherigen
Finanzierungssystematik, wonach sich der jeweilige Umlagebeitrag der Mitgliedsgemeinden
zur Zweckverbandsumlage an dem prozentualen Anteil der in den Einrichtungen des
Zweckverbandes Kindergarten Oderwald betreuten Kinder der jeweiligen
Mitgliedsgemeinden ableitet, wird künftig auch die Steuerkraft in angemessenem
Umfang Berücksichtigung finden. Auf die im Anhang befindliche
Übernahmevereinbarung wird insoweit Bezug genommen.
Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der
Zweckverbandsordnung für den Zweckverband Kindergarten Oderwald in der derzeit
geltenden Fassung, beschließt die Verbandsversammlung mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder über die Auflösung des Zweckverbandes. Die Voraussetzungen des § 17
Abs. 3 Satz 2 der Zweckverbandsordnung für den Zweckverband Kindergarten
Oderwald sind bereits gegeben, wonach die Mehrheit der Verbandsmitglieder
ebenfalls der Auflösung zuzustimmen haben (sh. vorstehend). Nach § 17 Abs. 6
der Zweckverbandsordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald ist die
Auflösung sodann im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel bekannt zu machen.
Mit Beschluss des Rates der Samtgemeinde
Oderwald vom 17.04.2024 wurde der Samtgemeindebürgermeister ermächtigt, die
notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung Aufgabenübertragung mit Wirkung ab
01.01.2025 vorzubereiten.
Der Kommunalaufsicht des Landkreises
Wolfenbüttel ist die Auflösung des Zweckverbandes
Kindergarten Oderwald anzuzeigen.
Beschlussvorschlag:
Die Zweckverbandversammlung wird gebeten,
folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Auflösung des
Zweckverbandes Kindergarten Oderwald zum 01.01.2025 wird zugestimmt. Die
Verbandsgeschäftsführung wird ermächtigt, die für die Auflösung des Zweckverbandes
bzw. die für die Aufgabenübertragung auf die Samtgemeinde Oderwald als
zukünftigen Aufgabenträger (nach § 98 Abs. 2 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz) notwendigen Schritte umzusetzen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen:
