Betreff
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG.
Vorlage
ZKO/094/2024
Art
Verwaltungsvorlage Zweckverband

Sachverhalt:

Am 02.06.2024 fand der 2. Börßumer Bücherbahnhof statt, dessen Organisatorin u.a. die Samtgemeinde Oderwald war. Bei der Veranstaltung gingen insgesamt Spenden in Höhe von 592,90 € von Besucherinnen und Besuchern ein. Der Betrag soll den Kindertagesstätten zur Anschaffung von Spielen und ähnlichen Sachgütern zur Verfügung gestellt werden.

Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen die Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung obliegt der Verbandsvorsitzenden oder dem Verbandsvorsitzenden mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer. Über die Annahme entscheidet die Verbandsversammlung.

Gem.§ 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung - KomHKVO -) vom 18. April 2017 ist für Zuwendungen bis zum Betrag von 100 Euro die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer zuständig. Die eingegangene Spende liegt jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze, so dass die Verbandsversammlung über die Annahme entscheiden muss.

Über die angenommenen, über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Zuwendungen, besteht eine jährliche Berichtspflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde.


Beschlussvorschlag:

Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die Annahme der Spende in Höhe von 592,90 € von der Samtgemeinde Oderwald zur Anschaffung von Spielen und ähnlichen Sachgütern wird genehmigt: