Sachverhalt:
Am 02.06.2024 fand der 2. Börßumer
Bücherbahnhof statt, dessen Organisatorin u.a. die Samtgemeinde Oderwald war.
Bei der Veranstaltung gingen insgesamt Spenden in Höhe von 592,90 € von
Besucherinnen und Besuchern ein. Der Betrag soll den Kindertagesstätten zur
Anschaffung von Spielen und ähnlichen Sachgütern zur Verfügung gestellt werden.
Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen die Kommunen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung obliegt der Verbandsvorsitzenden oder dem
Verbandsvorsitzenden mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem
Verbandsgeschäftsführer. Über die Annahme entscheidet die Verbandsversammlung.
Gem.§ 26 Abs. 1 der Verordnung
über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der
Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung -
KomHKVO -) vom 18. April 2017 ist für
Zuwendungen bis zum Betrag von 100 Euro die Verbandsvorsitzende oder der
Verbandsvorsitzende mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem
Verbandsgeschäftsführer zuständig. Die eingegangene Spende liegt jedoch über
der Geringfügigkeitsgrenze, so dass die Verbandsversammlung über die Annahme entscheiden
muss.
Über die angenommenen, über der
Geringfügigkeitsgrenze liegenden Zuwendungen, besteht eine jährliche
Berichtspflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde.
Beschlussvorschlag:
Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die Annahme der Spende in Höhe von 592,90 € von der
Samtgemeinde Oderwald zur Anschaffung von Spielen und ähnlichen Sachgütern wird
genehmigt:
