a) Aufstellungsbeschluss und
b) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBL. I S. 1548), beschließt
die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
In
folgenden Gemeinden sollen Änderungen vorgenommen werden:
1.
Gemeinde Dorstadt
Die Gemeinde Dorstadt plant die Ausweisung eines
Baugebietes. Dafür ist es notwendig die planungsrechtlichen Voraussetzungen
(Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung Bebauungsplan) für die
Realisierung von Wohngebäuden auf der in der Anlage 1 schraffiert dargestellten Fläche zu schaffen.
2.
Gemeinde Cramme
Die Gemeinde Cramme plant die Ausweisung einer
Fläche für „altersgerechtes Wohnen“. Dafür ist es ebenfalls notwendig, die
dafür vorgesehene Fläche als Wohnbaufläche auszuweisen (Anlage 2).
3.
Gemeinde Börßum
a. Im Ortsteil Börßum wird die
Fläche der ehem. kath. Kirche (Ecke Mühlenweg/Oderblick) als Wohnbaufläche
ausgewiesen (Anlage 3).
b. Im Bereich um das jetzige
Verwaltungsgebäude am Dahlgrundsweg soll die Wohnbaunutzung ermöglicht werden (Anlage 4).
c.
Der Bereich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes wird als Fläche für den
Gemeingebrauch (Verwaltungsgebäude) dargestellt (Anlage 5).
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Ing.-Büro Kuhn und Partner, Braunschweig, mit der Planung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald zu beauftragen, da das Ing.-Büro von der Gemeinde Dorstadt bereits den Auftrag für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Waldblick Nord“ erhalten hat. Die Planverfahren (Änderung F-Plan und Aufstellung B-Plan) können parallel durchgeführt werden.
Die Planungskosten werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013 abgerechnet.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Die Samtgemeinde Oderwald beschließt die Aufstellung
der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.
·
Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an
dieser Bauleitplanung beschlossen.
·
Der Auftrag für die Planung der 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald wird dem Ing.-Büro Kuhn und
Partner, Hermann-Blenk-Str. 18, 38108 Braunschweig, erteilt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
51110-751110-443100
Mittel stehen zur Verfügung: ja
Gesamtausgaben: ca. 4.000,00 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: