Ratsfrau Kerstin Anhuth.
Sachverhalt:
Ratsfrau Kerstin Anhuth befindet
sich seit dem 02.05.2016 in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei der Samtgemeine Oderwald.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen im Rat der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde keine hauptberuflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde Abgeordnete sein. Hierzu zählen auch Teilzeitbeschäftigte. Zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist nicht zu unterscheiden.
Gem. § 52 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG verliert ein Abgeordneter seinen Sitz in der Vertretung durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis nach Annahme der Wahl, wenn die Mitgliedschaft in der Vertretung nach § 50 NKomVG mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, dass das Dienst- oder Arbeitnehmerverhältnis beendet ist
Frau Anhuth wurde bereits vor Annahme des Beschäftigungsverhältnisses mündlich mitgeteilt, dass hierdurch eine Unvereinbarkeit nach § 50 NKomVG entsteht, und sie dadurch ihren Sitz im Rat der Gemeinde Börßum verliert. Frau Anhuth hat nunmehr mit Schreiben vom 23. Mai 2016 mitgeteilt, dass Sie auf Ihren Sitz im Rat der Gemeinde Börßum verzichtet.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG stellt die Vertretung zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine Voraussetzung für den Sitzverlust vorliegt. Als sog. innerorganisatorischer Akt bedarf der Beschluss nicht der Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss. Vor der Feststellung des Sitzverlustes ist der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
An der Beratung und Beschlussfassung über den Sitzverlust wirkt Ratsfrau Kerstin Anhuth nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 NKomVG nicht mit.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Es wird festgestellt, dass Ratsfrau Kerstin Anhuth
ihren Sitz nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG im Rat der Gemeinde Börßum mit
Wirkung zum 02.05.2016 verliert.
Finanzielle
Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: