Betreff
Übergangsregelung zum § 2b Umsatzsteuergesetz;
Entscheidung über die Optionsmöglichkeit zur Weiteranwendung
des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz bis zum 31.12.2020.
Vorlage
D-XVII/074/2016
Art
Beschlussvorlage Dorstadt

Sachverhalt:

Die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („jPdöR”) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

 

Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden sollen. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden. Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

 

Diese Tätigkeiten sind solche, bei denen die juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderreglung tätig wird. Aufgrund dieses Regelungsgehaltes ist davon auszugehen, dass künftig der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung (Vermietung, Zinsen, Dividenden u. ä.) umsatzsteuerbar sein wird. Für die Samtgemeinde Oderwald und ihre Mitgliedsgemeinden werden sich allein aufgrund der Größenordnung der Sachverhalte die zahlreichen Steuerbefreiungstatbestände des § 4 UStG entsprechend auswirken und sich somit die Auswirkungen im Bereich der Vermögensverwaltung wohl auch in Grenzen halten.

 

Keine Umsatzsteuerbarkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Bagatellumsatzgrenze von 17.500 EUR pro Jahr nicht überschritten ist. Diese Grenze ist der sogenannten „Kleinunternehmerregelung” des § 19 UStG entnommen. Nach der aktuell noch geltenden Rechtslage tritt die Umsatzsteuerbarkeit hingegen erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 30.678 EUR ein.

 

Die Steuerpflicht bezieht sich überwiegend auf „wirtschaftliche Tätigkeiten“ unter dem Gesichtspunkt eines sog. Betriebes gewerblicher Art z. B. Verpachtung gastronomischer Bereiche, Schwimmbäder, PV-Anlagen, Dorfgemeinschaftshäuser u. a..

 

Da die konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, weil u. a. auch die Ausführungsbestimmungen zur Neuregelung des § 2 b UStG noch nicht vorliegen, wird empfohlen, die Übergangfrist bis 31.12.2020 zu beantragen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die Gemeinde Dorstadt gibt gegenüber dem Finanzamt Wolfenbüttel schriftlich bis zum 31.12.2016 die Optionserklärung bezogen auf die Neuregelung des § 2b UStG ab. Somit kommt bis zum 01.01.2021 weiterhin die Altregelung in Form des bislang geltenden § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche Tätigkeiten und Leistungen zur Anwendung.

 


Finanzielle Auswirkungen: Keine

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: