Entscheidung über die Optionsmöglichkeit zur Weiteranwendung
des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz bis zum 31.12.2020.
Sachverhalt:
Die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber sind tätig geworden, um die
Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („jPdöR”)
den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen
Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz
(UStG) tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung
vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen
die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu
eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option
eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie
§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne
Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis
zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und
wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden
sollen. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf
privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.
Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine
Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher
Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führt.
Diese Tätigkeiten sind solche, bei denen die juristische Person des
öffentlichen Rechts hoheitlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Sonderreglung tätig wird. Aufgrund dieses Regelungsgehaltes ist davon
auszugehen, dass künftig der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung
(Vermietung, Zinsen, Dividenden u. ä.) umsatzsteuerbar sein wird. Für die
Samtgemeinde Oderwald und ihre Mitgliedsgemeinden werden sich allein aufgrund
der Größenordnung der Sachverhalte die zahlreichen Steuerbefreiungstatbestände
des § 4 UStG entsprechend auswirken und sich somit die Auswirkungen
im Bereich der Vermögensverwaltung wohl auch in Grenzen halten.
Keine Umsatzsteuerbarkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die
Bagatellumsatzgrenze von 17.500 EUR pro Jahr nicht überschritten ist. Diese
Grenze ist der sogenannten „Kleinunternehmerregelung” des § 19 UStG entnommen.
Nach der aktuell noch geltenden Rechtslage tritt die Umsatzsteuerbarkeit
hingegen erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 30.678 EUR ein.
Die Steuerpflicht bezieht sich überwiegend auf „wirtschaftliche
Tätigkeiten“ unter dem Gesichtspunkt eines sog. Betriebes gewerblicher Art z.
B. Verpachtung gastronomischer Bereiche, Schwimmbäder, PV-Anlagen,
Dorfgemeinschaftshäuser u. a..
Da die konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, weil u. a. auch die Ausführungsbestimmungen zur Neuregelung des § 2 b UStG noch nicht vorliegen, wird empfohlen, die Übergangfrist bis 31.12.2020 zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die
Gemeinde Dorstadt gibt gegenüber dem Finanzamt Wolfenbüttel schriftlich bis zum
31.12.2016 die Optionserklärung bezogen auf die Neuregelung des
§ 2b UStG ab. Somit kommt bis zum 01.01.2021 weiterhin die
Altregelung in Form des bislang geltenden § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche
Tätigkeiten und Leistungen zur Anwendung.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: