Sachverhalt:
Der Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde Seinstedt hat am 21.03.2012 die beigefügte Ergänzung der Friedhofsordnung Seinstedt gemäß § 53 Kirchengemeindeordnung (KGO) beschlossen und der Samtgemeinde Oderwald als zuständiger Träger zum Zwecke der Anhörung gem. § 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens vom 23.11.1927 vorgelegt.
Gemäß § 98 Abs. 1 Ziff. 6 NKomVG sind die Samtgemeinden für das Friedhofs- und Bestattungswesen zuständig.
Einwendungen werden seitens der Samtgemeinde Oderwald nicht erhoben.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung:
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: