Sachverhalt:
Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt
werden.
Die Neufassung der Hauptsatzung erfolgte größtenteils nach
einem gemeinsamen Muster, welches die Präsidien der gemeindlichen
Spitzenverbände beschlossen haben und den Kommunen durch den Niedersächsischen
Städte- und Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 24.06.2016 als
Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt wurden.
Der anliegende Entwurf enthält in vielen Punkten die
Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald. Es
erfolgten lediglich Änderungen in nachfolgenden Paragraphen:
§ 3 Ratszuständigkeit
Erhöhung der Wertgrenzen von
derzeit 1.000,00 € auf 10.000,00 €
§ 8 Anregungen und
Beschwerden an den Rat
Abs. 1 Satz 2 – Änderung der
Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von 20 auf 5
Abs. 3 – Ergänzung um „nach
Kenntnisnahme durch den Samtgemeindeausschuss“
Die vorstehenden Änderungen sind in dem anliegenden Entwurf der Hauptsatzung rot gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die der Verwaltungsvorlage X/002/2016 beigefügte
Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderawld wird erlassen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: