Betreff
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Vorlage
H-XVII/017/2012
Art
Beschlussvorlage Heiningen

Sachverhalt:

Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen die Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme entscheidet der Rat.

 

Gem. § 25a Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) vom 18. Dez. 2009 ist für Zuwendungen bis zum Betrag von 100 Euro die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig. Für Zuwendungen über 100 Euro bis 2.000 Euro kann der Rat die Entscheidung auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Über die angenommenen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Zuwendungen besteht eine jährliche Berichtspflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde.


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

  • Der Rat der Gemeinde Heiningen überträgt dem Verwaltungsausschuss gem. § 25a Abs. 2 GemHKVO vom 18. Dez. 2009 die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro.

·         Der Annahme der in der Anlage 1 aufgeführten Zuwendung wird gem. § 117 Abs. 7 NKomVG zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                          Finanzhaushalt

                                                   

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:

Jährliche Abschreibungen: