Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Flöthe
Vorlage
F-XVIII/011/2017
Art
Beschlussvorlage Flöthe

Sachverhalt:

Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) ist insbesondere der Verweis auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz in § 3 Abs. 2 NHundG entfallen, so dass für die Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier keine generelle Erlaubnispflicht mehr besteht. Unter die Erlaubnispflicht fällt nach § 3 Abs. 2 NHundG nur noch das Halten von auffällig gewordenen Hunden, soweit behördlich festgestellt wird, dass von ihnen eine Gefahr ausgeht. Dieses Änderungsgesetz ist bereits seit 2003 in Kraft.

 

Da es sich bei dem Hundegesetz um eine ordnungsrechtliche und nicht um eine steuerrechtliche Norm handelt, entfaltet diese Gesetzesänderung in Bezug auf die Erhebung der Hundesteuer keine unmittelbare Wirkung. Gleichwohl kann es unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung empfehlenswert sein, auch in den Hundesteuersatzungen - soweit diese einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde vorsehen - auf diese Gesetzesänderung zu reagieren und künftig nur noch solche Hunde höher zu besteuern, die in der Vergangenheit auffällig geworden sind. Zwingend ist eine Änderung der Hundesteuersatzung – aber nicht. Dem niedersächsischen Städte- und Gemeindebund sind nach wie vor keine Gerichtsurteile bekannt, welche Rasselisten in Hundesteuersatzungen ausdrücklich für unzulässig erklärt haben.

 

Der niedersächsische Städte- und Gemeindebund empfiehlt, sollte eine Änderung der Hundesteuersatzung angedacht werden, den bisherigen § 3 der Mustersatzung (in der Variante, die einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde vorsieht) folgender Fassung zu erlassen:

§ 3

Steuermaßstab und Steuersätze

 

(1)     Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

 

a)      für den ersten Hund                                                  .................. Euro,

b)      für den zweiten Hund                                               .................. Euro,

c)       für jeden weiteren Hund                                         .................. Euro,

d)      für einen gefährlichen Hund                                  .................. Euro,

e)      für jeden weiteren gefährlichen Hund               .................. Euro.

 

(2)     Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.

 

(3)     Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.

 

Der Rat der Gemeinde Flöthe hatte sich bereits in seiner Sitzung am 15.10.2015 mit der Änderung der aktuellen Hundesteuersatzung befasst. In der Beratung ging man auf die grundsätzlichen Belange zur Anmeldung von Hunden ein und es gab die Empfehlung, weitere Tatbestände zur Steuerermäßigung in der Satzung mit aufzunehmen. Zudem gab es den Hinweis, dass die damals vorgeschlagene und in diesem Entwurf wieder vorgesehene Erhöhung der Hundesteuersätze im prozentualen Vergleich für zu hoch befunden wird.

 

Die Entscheidung wurde daraufhin vertagt.

 

Im Zusammenhang mit aktuellen Formulierungen aus der „Mustersatzung“ des Niedersächsischen Städte-- und Gemeindebundes und mit Hinweis auf die angeregten zusätzlichen Steuerbefreiungen unter § 5 wird eine Neufassung der Satzung empfohlen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Der vorgelegten Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Flöthe wird zugestimmt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     61110.303200                                             61110.603200

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Steigerung Steuerertrag:         jährlich ca. 2.500 €                 

Jährliche Folgekosten:                                                                   

Jährliche Abschreibungen: