Sachverhalt:
Mit der Drucksache SG-X/011/2016
wurde über die grundlegende Anpassung bzw. Überarbeitung des
öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Flüchtlingsunterbringung mit dem Landkreis
Wolfenbüttel berichtet.
Der bestehende Vertrag zwischen
den Samt- und Einheitsgemeinden sowie der Stadt Wolfenbüttel (nachfolgend
Gemeinden genannt) und dem Landkreis Wolfenbüttel wurde mit Wirkung zum
31.12.2017 gekündigt, um einerseits den Forderungen der Gemeinden Nachdruck zu
verleihen, andererseits aber auch die Erwartungshaltung zur raschen Umsetzung
einer Neuregelung des Vertrages zu verdeutlichen.
Nach der erfolgten Kündigung wurde
mit dem Landkreis Wolfenbüttel einvernehmlich eine Neuregelung des bisherigen
öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Unterbringung von Flüchtlingen im
Landkreis Wolfenbüttel ab dem 01.01.2017 abgestimmt. Der Vertragsentwurf ist
dieser Drucksache als Anlage beigefügt. Der vorliegende Entwurf hat die
Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten des ländlichen Bereichs
bzw. deren Vertretern erfahren.
In dem Vertragsentwurf wurden die
Forderungen der Gemeinden zur Neuregelung der Flüchtlingsunterbringung
berücksichtigt. Die Neuregelung beinhaltet folgende Kernpunkte:
- Vollkostenerstattung
für Wohnraum, der Personen zur Verfügung gestellt wird, die Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
- Der Landkreis
erstattet den Gemeinden diejenigen Kosten, die ihnen nach Abstimmung mit
dem Landkreis aufgrund eingegangener finanzieller Verpflichtungen
entstehen, sofern diese nicht von anderen Leistungsträgern erstattet
werden.
- Möglichkeit einer
Direktzahlung der miet- und versorgungsvertraglichen Verpflichtungen durch
den Landkreis Wolfenbüttel sowie die Möglichkeit einer kumulierten Zahlung
wenn mehrere Leistungsträger (Landkreis und jobcenter) zuständig sind.
- Erstattung einer
Pauschale für Personal- und Sachkosten der Gemeinden in Höhe von 750,00
Euro für Personen mit Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
- Erstattung einer
Personenpauschale für Personal- und Sachkosten der Gemeinden für
Flüchtlinge, die nach dem 01.01.2017 einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.
2 Aufenthaltsgesetz und direkt im Anschluss an den Leistungsbezug nach dem
AsylbLG Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten. Hier wird für
einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem Zuweisungsdatum in den Landkreis
Wolfenbüttel eine Pauschale in Höhe von 750,00 Euro geleistet.
- Einfache Ermittlung
der Daten zum Stichtag 30.06. eines Jahres.
- Möglichkeit eine
Sonderregelung bei überproportionalen Flüchtlings-zuweisungen zu
verhandeln (z.B. bei der Einrichtung von Notunterkünften).
- Der
Erstattungszeitraum endet, wenn ein Flüchtling eine Arbeit aufnimmt.
- Es erfolgt keine
Erstattung einer Pauschale für Personal- und Sachkosten an die Gemeinden
für Flüchtlinge, die in den Landkreis Wolfenbüttel ziehen und direkt
Leistungen nach dem SGB II/SGB XII erhalten.
- Es erfolgt ebenfalls
keine Erstattung einer Pauschale für Personal- und Sachkosten an die
Gemeinden für Personen, die im Rahmen des Familien-nachzugs in den
Landkreis Wolfenbüttel kommen.
Die Erstattung von Aufwendungen
für Gemeindearbeiter, die angemietete Notunterkünfte für Flüchtlinge einrichten
bzw. ausstatten, wird vom Landkreis Wolfenbüttel außerhalb des Vertrages
geregelt.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Samtgemeindebürgermeister wird
ermächtigt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Unterbringung von
Flüchtlingen im Landkreis Wolfenbüttel, so wie er sich aus der Anlage zur
Drucksache
SG-X/055/2017 ergibt, abzuschließen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: