Straße, Flur 15, Flurstücke 57/46 und 57/47 (ehemaliges Freibadgelände)
Sachverhalt:
Ein Heininger Bürger plant auf dem seit längerem brachliegenden Grundstück des ehemaligen Freibades in Heiningen mehrere Garagen zu bauen und diese anschließend zu vermieten. Eine im September 2017 beim Landkreis Wolfenbüttel gestellte Bauvoranfrage hat grundsätzlich die Errichtung und den Betrieb von mehreren Garagen auf den beiden Grundstücken als möglich beurteilt.
Laut gültigem Bebauungsplan handelt es sich bei dem Gebiet Börßumer Straße in Heiningen um ein allgemeines Wohngebiet.
Bei der Errichtung und dem Betrieb der Garagen könnte es sich um einen nach § 4 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieb und damit um eine Hauptnutzung handeln. Zu dem Bauantrag wäre nach § 36 Baugesetzbuch das Einvernehmen der Gemeinde Heiningen erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Heiningen wird um Entscheidung gebeten, ob das gemeindliche
Einvernehmen zu dem beabsichtigen Bauvorhaben erteilt werden soll.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: