Sachverhalt:
Nach § 2 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadensachen (WJSchVO) in der zurzeit gültigen Fassung berufen die Gemeinden bzw. Samtgemeinden ehrenamtliche Sachverständige für Wild- und Jagdschäden jeweils für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf. Zum 01.07.2018 ist erneut über eine Berufung eines Sachverständigen für Wild- und Jagdschäden zu entscheiden.
Für den Bereich der Samtgemeinde Oderwald wurde bisher Herr Dipl.-Ing.-agr. Fred Naujok, Schölke 10, 38322 Hedeper, im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2018 als Sachverständiger für Wild- und Jagdschäden berufen. Die Zusammenarbeit mit Herrn Naujok hat sich bewährt. Herr Naujok ist mit der erneuten Berufung in das Ehrenamt für weitere fünf Jahre bis zum 30.06.2023 einverstanden.
Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, da die Aufwendungen des Sachverständigen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet und der Samtgemeinde Oderwald vom Ersatzpflichtigen erstattet werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
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Herr Dipl.-Ing. agr. Fred
Naujok, wohnhaft in 38322 Hedeper, Schölke 10, wird für die Dauer von fünf
Jahren, beginnend ab dem 01.07.2018, zum ehrenamtlichen Sachverständigen für
Wild- und Jagdschäden im Bereich der Samtgemeinde Oderwald berufen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: