Sachverhalt:
Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen die Kommunen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung obliegt der Verbandsvorsitzenden oder dem
Verbandsvorsitzenden mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer.
Über die Annahme entscheidet die Verbandsversammlung.
Gem.§ 26 Abs. 1 der Verordnung über die
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der
Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO
-) vom 18. April 2017 ist für Zuwendungen
bis zum Betrag von 100 Euro die Verbandsvorsitzende oder der
Verbandsvorsitzende mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem
Verbandsgeschäftsführer zuständig. Die eingegangenen Spenden liegen jedoch über
der Geringfügigkeitsgrenze, so dass die Verbandsversammlung über die Annahme
entscheiden muss.
Über die angenommenen über der
Geringfügigkeitsgrenze liegenden Zuwendungen besteht eine jährliche
Berichtspflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde.
Im November 2017 hat das DRK Wolfenbüttel dem
Kindergarten Oderwald eine Spende in Höhe von 138,00 € für die Anschaffung von
zwei Jam Cajon zukommen lassen. Außerdem hat das DRK Wolfenbüttel im Februar
2018 585,00 € zur Anschaffung von weiteren Musikinstrumenten, Spielen o.ä.
gespendet.
Beschlussvorschlag:
Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die Annahme der Spenden in Höhe von 138,00 € und
585,00 € vom DRK Wolfenbüttel wird genehmigt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: