Sachverhalt:
Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) ist insbesondere der Verweis auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz in § 3 Abs. 2 NHundG entfallen, so dass für die Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier keine generelle Erlaubnispflicht mehr besteht. Unter die Erlaubnispflicht fällt nach § 3 Abs. 2 NHundG nur noch das Halten von auffällig gewordenen Hunden, soweit behördlich festgestellt wird, dass von ihnen eine Gefahr ausgeht. Dieses Änderungsgesetz ist bereits seit 2003 in Kraft.
Da es sich bei dem Hundegesetz um
eine ordnungsrechtliche und nicht um eine steuerrechtliche Norm handelt,
entfaltet diese Gesetzesänderung in Bezug auf die Erhebung der Hundesteuer
keine unmittelbare Wirkung. Gleichwohl kann es unter dem Gesichtspunkt der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung empfehlenswert sein, auch in den
Hundesteuersatzungen - soweit diese einen erhöhten Steuersatz für gefährliche
Hunde vorsehen - auf diese Gesetzesänderung zu reagieren und künftig nur noch
solche Hunde höher zu besteuern, die in der Vergangenheit auffällig geworden
sind. Zwingend ist eine Änderung der Hundesteuersatzung – aber nicht. Dem
niedersächsischen Städte- und Gemeindebund sind nach wie vor keine
Gerichtsurteile bekannt, welche Rasselisten in Hundesteuersatzungen
ausdrücklich für unzulässig erklärt haben.
Der niedersächsische Städte- und
Gemeindebund empfiehlt, sollte eine Änderung der Hundesteuersatzung angedacht
werden, den bisherigen § 3 der Mustersatzung (in der Variante, die einen
erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde vorsieht) folgender Fassung zu
erlassen:
§ 3
Steuermaßstab und Steuersätze
(1)
Die
Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt
jährlich:
a)
für
den ersten Hund ..................
Euro,
b)
für
den zweiten Hund ..................
Euro,
c)
für
jeden weiteren Hund ..................
Euro,
d)
für
einen gefährlichen Hund ..................
Euro,
e)
für
jeden weiteren gefährlichen Hund ..................
Euro.
(2)
Gefährliche
Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei denen
nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die
erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne
sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit
durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen
oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die
zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches
Hundegesetz festgestellt hat.
(3)
Hunde,
die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung
der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer
ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach
Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf.
weitere Hunde vorangestellt.
Die zurzeit gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Cramme und der Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung sind als Anlagen beigefügt.
Weiterhin wird vorgeschlagen die Steuersätze geringfügig zu erhöhen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der vorgelegten Neufassung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Cramme wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: