Sachverhalt:
Mit Beginn des Haushaltsjahres
2012 hat die Samtgemeinde Oderwald die Umstellung auf das neue kommunale
Rechnungswesen vorgenommen. Damit die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals im doppischen
Rechnungsstil geführt wird, soll das Hauptorgan der Körperschaft gemäß § 179
Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz
beschließen.
Die Verwaltung hat insbesondere in
den Jahren 2010 und 2011 die Grundlagen für die 1. Eröffnungsbilanz erarbeitet,
die einzelnen Werte ermittelt und in die Verarbeitungssoftware gebucht. Diese
vorläufige Eröffnungsbilanz wurde anschließend aufgrund von Hinweisen des
Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel in einigen Positionen
aktualisiert und/oder ergänzt.
Die abschließende Prüfung der
beigefügten Eröffnungsbilanz konnte nunmehr aufgrund verschiedener Faktoren
erst im Jahr 2018 erfolgen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfenbüttel hat die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Samtgemeinde Oderwald geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen zwar teilweise
nicht den gesetzlichen Vorschriften aber sie vermitteln dennoch unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Samtgemeinde Oderwald.
Im Rahmen der Prüfung wurden 20 Sachverhalte (dabei 3
Sachverhalte mit mehreren Anlagegütern) festgestellt, die eine Ergänzung oder
Änderung der Anlagegüter und/oder –werte sowie Umbuchungen zwischen
Bilanzkonten notwendig machten. Die wesentlichen Änderungen sind wertneutrale
Umbuchungen auf andere Bilanzkonten und die Wertermittlung für die beiden
Eigenbetriebe der Samtgemeinde Oderwald. Bei der Wertermittlung für die beiden
Eigenbetriebe mussten die Ergebnisvorträge aus Vorjahren sowie das
Rechnungsergebnis 2011 unberücksichtigt bleiben. Lediglich das gezeichnete
Kapital zuzüglich der bisherigen Rücklagenbildung war aktivierbar.
Die, aufgrund dieser Prüfung, erforderlichen Berichtigungen
erfolgen mit dem Jahresabschluss 2015, weil zwischenzeitlich ein Softwaresystemwechsel
stattgefunden hat und die Korrekturen im Altsystem nicht mehr bzw. nur mit
erheblichem (auch erheblichem finanziellem) Aufwand durchführbar gewesen wären.
Zudem hätten die Korrekturen im „Altsystem“ nochmals weitere deutliche
zeitliche Verzögerungen zur Folge.
Gemäß § 62 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO)
kann eine Berichtigung letztmals im vierten der ersten
Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Soweit eine
Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten
Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des
Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes
bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.
Die Berichtigungen werden im Haushaltsjahr 2015 gebucht. Die
haushaltsrechtlichen Jahresabschlüsse 2012 bis 2014 sind daher im
Jahresergebnis der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit
entsprechenden Verwerfungen durch die nicht vollständig darstellbare Auflösung
der Sonderposten bzw. der Abschreibungen verbunden. Die „Verwerfung“ beläuft
sich auf eine Ergebnisverbesserung von insgesamt € 615,80/Jahresabschluss. Im
Korrekturjahr 2015 werden die Verwerfungen durch außerordentliche Erträge und
Aufwendungen bereinigt. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt
des Landkreises Wolfenbüttel.
Zu den festgellten und geforderten Bilanzänderungen auf der
Aktivseite nehme ich wie folgt Stellung:
Auf der Passivseite wurde lediglich ein Sonderposten (Zuweisung FGH Kalme) neu aufgenommen. Das Reinvermögen wurde gem. den Änderungen im Sachwertvermögen angepasst.
Darstellung der einzelnen Änderungen
Die abschreibungsrelevanten Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
Auf den erteilten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel zur Prüfung der 1. Eröffnungsbilanz der Samtgemeinde Oderwald wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat/Der Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu
fassen:
·
Der Samtgemeinderat beschließt die vorliegende 1.
Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Anlagen in der vorgelegten Form. Gleichzeitig
wird der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der
Eröffnungsbilanz der Samtgemeinde Oderwald zum 01.01.2012 vom 13.07.2018 / 06.08.2018 zur
Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen: Keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: