Sachverhalt:
Mit Beginn des Haushaltsjahres
2012 hat die Gemeinde Dorstadt die Umstellung auf das neue kommunale
Rechnungswesen vorgenommen. Damit die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals im doppischen
Rechnungsstil geführt wird, soll das Hauptorgan der Körperschaft gemäß § 179
Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz beschließen.
Die Verwaltung hat insbesondere in
den Jahren 2010 und 2011 die Grundlagen für die 1. Eröffnungsbilanz erarbeitet,
die einzelnen Werte ermittelt und in die Verarbeitungssoftware gebucht. Diese
vorläufige Eröffnungsbilanz wurde anschließend aufgrund von Hinweisen des
Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel in einigen Positionen
aktualisiert und/oder ergänzt.
Der Rat der Gemeinde Dorstadt hat
in seiner Sitzung am 13.09.2012 die vorläufige 1. Eröffnungsbilanz zur
Kenntnis genommen und den erfolgten Bewertungen grundsätzlich zugestimmt.
Die abschließende Prüfung der
beigefügten Eröffnungsbilanz konnte nunmehr aufgrund verschiedener Faktoren
erst im Jahr 2018 erfolgen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfenbüttel hat die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Dorstadt zum 01.01.2012 geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen teilweise
nicht den gesetzlichen Vorschriften und sie vermitteln unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nicht in allen Fällen ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage
der Gemeinde Dorstadt.
Die 1. Eröffnungsbilanz ist entsprechend zu korrigieren.
Im Rahmen der Prüfung wurden 19 Sachverhalte (dabei 1
Sachverhalt mit mehreren Anlagegütern) festgestellt, die eine Ergänzung,
Änderung und/oder Löschung der Anlagegüter und/oder –werte sowie Umbuchungen
zwischen Bilanzkonten notwendig machten. Die wesentlichen Änderungen beziehen
sich auf die Bewertung des Dorfgemeinschaftshauses und des Wohnhauses sowie auf
die Verlängerung der Abschreibungszeit für die Investitionszuwendungen an den
Zweckverband Kindergarten Oderwald von 25 auf 90 Jahre. Neben verschiedenen
geringfügigen Wertänderungen, zusätzlichen Anlagegütern und
Bilanzkontenumbuchungen wurden auch die investiven Finanzmittelzuweisungen des
Landes Niedersachsen für die Jahre 1988 bis 1995 als zusätzliche Sonderposten
mit den entsprechenden Restbuchwerten bilanziert.
Im Ergebnis der geprüften Eröffnungsbilanz ergibt sich eine
Erhöhung der Bilanzsumme um € 149.013,96 auf jetzt insgesamt € 469.317,78.
Das Reinvermögen wurde erhöht um € 123.326,95 auf jetzt insgesamt €
123.152,40 (insbesondere durch die Wertsteigerung vom DGH Dorstadt).
Die, aufgrund dieser Prüfung, erforderlichen Berichtigungen
erfolgen mit dem Jahresabschluss 2015, weil zwischenzeitlich ein
Softwaresystemwechsel stattgefunden hat und die Korrekturen im Altsystem nicht
mehr bzw. nur mit erheblichem (auch erheblichem finanziellem) Aufwand
durchführbar gewesen wären. Zudem hätten die Korrekturen im „Altsystem“
nochmals weitere deutliche zeitliche Verzögerungen zur Folge. Diese
Vorgehensweise ist so mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.
Gemäß § 62 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO)
kann eine Berichtigung letztmals im vierten der ersten
Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Soweit eine
Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten
Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des
Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes
bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.
Die Berichtigungen werden im Haushaltsjahr 2015 gebucht. Die
haushaltsrechtlichen Jahresabschlüsse 2012 bis 2014 sind daher im
Jahresergebnis der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit
entsprechenden Verwerfungen verbunden, die durch die nicht vollständig
darstellbare Auflösung der Sonderposten bzw. der Abschreibungen begründet sind.
Die „Verwerfung“ beläuft sich auf eine Ergebnisverbesserung in Höhe von
insgesamt € 1.968,51/Jahresabschluss. Im Korrekturjahr 2015 werden die
Verwerfungen durch außerordentliche Erträge und Aufwendungen vollständig bereinigt.
Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Wolfenbüttel.
Zu den festgellten und geforderten Bilanzänderungen auf der Aktivseite nehme ich wie folgt Stellung:
Zu den festgellten und
geforderten Bilanzänderungen auf der Passivseite nehme ich wie folgt Stellung:
Darstellung der einzelnen Änderungen
Die abschreibungsrelevanten
Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
Hinweis: In 2013 und 2014 wurde beim Anlagegut „Wohnhaus“
jeweils ein Betrag in Höhe von € 1.017,42 abgeschrieben. Somit erhöht sich die
Korrektur der Abschreibungen für 2013 und 2014 auf jeweils € 2.833,72.
Auf den erteilten Bestätigungsvermerk des
Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wolfenbüttel zur Prüfung der 1.
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Dorstadt wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die vorliegende 1.
Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Anlagen wird in der vorgelegten Form
beschlossen. Gleichzeitig wird der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die
Prüfung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Dorstadt zum 01.01.2012 vom 02.02.2018
/ 10.04.2018 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: