Abwasserbeseitigung
Sachverhalt:
I. Auftrag
Die Samtgemeinde Oderwald
hat mit Schreiben vom 26.03.2018 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon
GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, die Vorauskalkulation der
Abwassergebühren für die Jahre 2019 und 2020 durchzuführen.
Weiter war zu prüfen, ob
für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung eine eigenständige
Verbrauchsgebühr zu ermitteln ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung 12 % der Gesamtkosten nicht übersteigt.
Als Ergebnis dieser Kalkulation
wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr
ausgewiesen.
Die Vorauskalkulation wurde
auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:
·
Wirtschaftsplan
für das Jahr 2018
·
Vorläufiger
Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 mit Stand vom 19.10.2018
·
Jahresabschluss
zum 31.12.2017
·
Vorgaben zu den
Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu
- Abwassermenge
- Zählergröße und -anzahl
·
Nachkalkulation
für die Jahre 2015 und 2016
·
Vorauskalkulation
für die Jahre 2017 und 2018
II. Rechtliche
Grundlagen
Die Samtgemeinde erhebt
nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen
Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.
Die Kosten der
Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum
zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3
NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden
drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen
Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Rat der Samtgemeinde
Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2018 einen zweijährigen
Kalkulationszeitraum (2019-2020) beschlossen.
Zu den Kosten gehören nach
§ 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge
gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und
Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung
der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der
Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Der Rat der Samtgemeinde
Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2018 eine Berechnung der Abschreibungen
nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen
nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.
Neben der Verbrauchsgebühr
ist gemäß § 5 Abs. 4 NKAG die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die
Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3 der verwendeten
Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die
verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung (teilweise) zu
decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie
kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.
Neben dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 basiert diese
Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:
• Betriebssatzung Eigenbetrieb
Abwasserentsorgung Oderwald vom 15.02.2012
• Abwasserbeseitigungssatzung der
Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007
• Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der
Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Form der 6. Änderungssatzung vom
20.12.2016
III. Ergebnis
Nach der Ermittlung der
gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw.
Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Unter deren Berücksichtigung ist
der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und
Grundgebühr, festzustellen.
Dieser wird anschließend
mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die
kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.
Zusammenfassend ergeben
sich folgende Gebührensätze:
a) Verbrauchsgebühr
pro m³: 5,17 € (bisher 4,55 €)
b)
monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4 3,21
€ (bisher 3,90 €)
bis Zählergröße Q3 10 8,03
€ (bisher 7,80 €)
bis Zählergröße Q3 16 12,86
€ (bisher 11,70 €)
Zur Überprüfung, ob auf die
Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr verzichtet werden kann, werden die
Kosten der Niederschlagswasserentsorgung mit den Gesamtkosten in Beziehung
gesetzt. Der Anteil der Kosten des Bereichs Niederschlagswasser beträgt für den
Kalkulationszeitraum 6,06 %. Auf
eine Festsetzung der Niederschlagswassergebühr kann somit nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 wird zugestimmt.
· Die Verbrauchsgebühr wird auf 5,17 €/m³ Frischwasser festgesetzt.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 3,21 €, bis Q3 10 auf 8,03 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) auf 12,86 € festgesetzt.
· Auf die Festsetzung eine Niederschlagswassergebühr wird verzichtet.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: