Betreff
Gebührenkalkulation für 2019 und 2020;
Abwasserbeseitigung
Vorlage
SG-X/161/2018
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

I.    Auftrag

Die Samtgemeinde Oderwald hat mit Schreiben vom 26.03.2018 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, die Vorauskalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2019 und 2020 durchzuführen.

 

Weiter war zu prüfen, ob für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung eine eigenständige Verbrauchsgebühr zu ermitteln ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung 12 % der Gesamtkosten nicht übersteigt.

 

Als Ergebnis dieser Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr ausgewiesen.

 

Die Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:

 

·         Wirtschaftsplan für das Jahr 2018

·         Vorläufiger Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 mit Stand vom 19.10.2018

·         Jahresabschluss zum 31.12.2017

·         Vorgaben zu den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu

-          Abwassermenge

-          Zählergröße und -anzahl

·         Nachkalkulation für die Jahre 2015 und 2016

·         Vorauskalkulation für die Jahre 2017 und 2018

II.   Rechtliche Grundlagen

Die Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.

 

Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2018 einen zweijährigen Kalkulationszeitraum (2019-2020) beschlossen.

 

Zu den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2018 eine Berechnung der Abschreibungen nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.

 

Neben der Verbrauchsgebühr ist gemäß § 5 Abs. 4 NKAG die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3 der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung (teilweise) zu decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.

 

Neben dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 basiert diese Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:

 

      Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Oderwald vom 15.02.2012

      Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007

      Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Form der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016

III. Ergebnis

Nach der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw. Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Unter deren Berücksichtigung ist der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr, festzustellen.

 

Dieser wird anschließend mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

a)    Verbrauchsgebühr pro m³:       5,17 €       (bisher 4,55 €)

b)   monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4                  3,21 €       (bisher 3,90 €)
bis Zählergröße Q3 10                8,03 €       (bisher 7,80 €)
bis Zählergröße Q3 16              12,86 €       (bisher 11,70 €)

 

Zur Überprüfung, ob auf die Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr verzichtet werden kann, werden die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung mit den Gesamtkosten in Beziehung gesetzt. Der Anteil der Kosten des Bereichs Niederschlagswasser beträgt für den Kalkulationszeitraum 6,06 %. Auf eine Festsetzung der Niederschlagswassergebühr kann somit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet werden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 wird zugestimmt.

·         Die Verbrauchsgebühr wird auf 5,17 €/m³ Frischwasser festgesetzt.

·         Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 3,21 €, bis Q3 10  auf 8,03 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) auf 12,86 € festgesetzt.

·         Auf die Festsetzung eine Niederschlagswassergebühr wird verzichtet.


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: